15.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 17631

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss02.12.2013

Alternative "Zahlung oder Auszug" Voraussetzung für Anspruch auf NutzungsentgeltErst eine Aufforderung zur Vereinbarung einer neuen Benut­zungs­re­gelung begründet Anspruch auf Nutzungs­entschädigung

Vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" muss ein Ehepartner seinen geschiedenen, in der gemeinsamen Wohnung verbliebenden Partner stellen, um von ihm ein Nutzungsentgelt fordern zu können. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm unter Abänderung der erstin­sta­nz­lichen Entscheidung des Famili­en­ge­richts Detmold entschieden.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die beteiligten geschiedenen Eheleute aus Lage sind Miteigentümer einer ca. 80 qm großen Eigentumswohnung, die sie während der Zeit ihrer Ehe gemeinsam bewohnten. Nach der Trennung Ende 2003 zog die Frau aus, während der Mann in der Wohnung verblieb. Nach der Scheidung hat die Frau vom Mann für die Nutzung der Wohnung in den Jahren 2008 und 2009 ein Nutzungsentgelt von monatlich 200 Euro verlangt.

Zahlungs­ver­langen bleibt wegen fehlender Vereinbarung über eine neue Verwaltungs- und Benut­zungs­re­gelung erfolglos

Das Zahlungs­ver­langen ist erfolglos geblieben. Das Oberlan­des­gericht Hamm hat die Voraussetzungen für einen Anspruch der Frau auf Nutzungsentgelt nicht feststellen können. Nach ihrem Auszug sei die Frau zwar berechtigt gewesen, vom Mann eine Änderung der bisherigen Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung der Wohnung zu verlangen, weil sich die Nutzungs­ver­hältnisse grundlegend geändert hätten. Komme der Mann diesem Verlangen nicht nach, könne die Frau ein gerichtliches Verfahren auf Neuregelung der Verwaltung und Benutzung und ggfls. auch auf Zahlung eines Nutzungs­entgelts anstrengen. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es fehle an der vom Gesetz verlangten Aufforderung der Frau gegenüber dem Mann, für die gemeinsame Wohnung eine neue Verwaltungs- und Benutzungsregelung zu vereinbaren, aus der sich ein Anspruch der Frau auf Nutzungsentschädigung ergebe. Diese Aufforderung müsse dergestalt deutlich sein, dass der andere Wohnungs­teilhaber vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" gestellt werde. Dem nutzenden Wohnungs­teilhaber müsse klargemacht werden, dass der andere Wohnungs­teilhaber den Fortbestand des bisherigen Zustandes - nämlich die Weiternutzung durch ihn ohne zugrunde liegende einvernehmliche Regelung beider Teilhaber - keinesfalls mehr hinzunehmen bereit sei.

Frau steht auch kein Zahlungs­an­spruch aufgrund alleiniger Nutzung der Wohnung durch den Mann zu

Da die Frau eine derartig deutliche Aufforderung für den Zeitraum, für den sie ein Nutzungsentgelt beanspruche, nicht ausgesprochen habe, stehe ihr auch kein Zahlungs­an­spruch aufgrund der alleinigen Nutzung der Wohnung durch den Mann zu.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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