23.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil03.03.2017

E-Scooter in BussenBundesverband fehlt Klagebefugnis

Dem Bundesverband Selbsthilfe Körper­be­hin­derter e.V. fehlt die Befugnis, von der BOGESTRA AG die Unterlassung zu verlangen, Fahrgästen mit E-Scootern in ihren Fahrzeugen die Beförderung zu verweigern. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm in seiner Entscheidung bekanntgegeben und damit das erstin­sta­nzliche Urteil bestätigt.

Im hier zugrun­de­lie­genden Fall ist eine Vereinigung von Menschen mit Körper­be­hin­derung befugt nach dem Unter­las­sungs­kla­gen­gesetz zu klagen. Die Beklagte ist Verkehrs­dienst­leister für den öffentlichen Nahverkehr in Bochum und Gelsenkirchen und betreibt in diesen Städten die Straßenbahn- und Buslinien. Im Dezember 2014 gab die Beklagte in einer Presse­mit­teilung unter Hinweis auf ein Gutachten des Verbandes Deutscher Verkehrs­un­ter­nehmen e.V. bekannt, aus Sicher­heits­gründen ab sofort in ihren Fahrzeugen keine E-Scooter mehr zu befördern. Nach dem Gutachten besteht bei der Mitnahme von derartigen Elektromobilen in Bussen eine erhöhte Rutsch- und Kippgefahr. Der Kläger widerspricht dem Gutachten und hält die Mitteilung der Beklagten für rechtswidrig. Er verlangt von ihr, es zu unterlassen, in ihren Fahrzeugen Fahrgästen mit E-Scootern die Beförderung zu verweigern.

Unter­las­sungsklage erfolglos

Die Unter­las­sungsklage ist erfolglos geblieben. Mit der erhobenen Klage könne der Kläger die streit­ge­gen­ständ­lichen Unter­las­sungs­ansprüche nicht erfolgreich geltend machen.

Kein Verstoß gegen Art. 9 Bus-Fahrgastrechte-Verordnung

Nach dem Unter­las­sungs­kla­gen­gesetz könne der Kläger zwar Ansprüche aus der Bus-Fahrgastrechte-Verordnung verfolgen. Allerdings verstoße der Beför­de­rungs­aus­schluss von E-Scootern durch die Beklagte nicht gegen die Regelungen dieser Verordnung. Art. 9 Bus-Fahrgastrechte-Verordnung sei nicht betroffen, weil die Vorschrift nur die Beförderung von Personen, nicht aber mitgeführter Sachen regle. Indes weigere sich die Beklagte nicht, Personen zu befördern. Ihre Weigerung beziehe sich lediglich auf die mitgeführten E-Scooter. Im Hinblick auf die geltend gemachten weiteren Unter­las­sungs­ansprüche fehlt es an einer Klagebefugnis des Klägers.

§ 19 Allgemeines Gleich­be­hand­lungs­gesetz: Kein Unter­las­sungs­an­spruch für Kläger

Das in § 19 Allgemeines Gleich­be­hand­lungs­gesetz geregelte zivilrechtliche Benach­tei­li­gungs­verbot vermittle dem Kläger keinen Unterlassungsanspruch. Das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz sei kein Verbrau­cher­schutz­gesetz im Sinne des Unter­las­sungs­kla­gen­ge­setzes. Die Regelung schütze alle natürlichen Personen und nicht speziell Verbraucher.

Beför­de­rungs­ver­wei­gerung keine allgemeine Geschäfts­be­dingung

Die Weigerung der Beklagten, Personen mit E-Scootern zu befördern, sei auch keine allgemeine Geschäfts­be­dingung, deren Inhalts­kon­trolle der Kläger mit dem Unter­las­sungs­kla­gen­gesetz erreichen könne. Die vom Kläger beanstandete Äußerung der Beklagten in der Presse­mit­teilung vom Dezember 2014 lasse auf keine Allgemeine Geschäfts­be­dingung schließen, die die Beklagte künftigen Beför­de­rungs­ver­trägen zugrunde legen wolle. In der Presse­mit­teilung habe die Beklagte vielmehr eine Anweisung an ihr Betrie­bs­personal bekannt gegeben und mitgeteilt, wie diese ihre bestehenden Beför­de­rungs­be­din­gungen anzuwenden hätten. Dafür, dass die Beklagte ihre Beför­de­rungs­be­din­gungen nicht habe ändern wollen, spreche auch, dass sie das für eine Änderung notwendige öffentlich-rechtliche Geneh­mi­gungs­ver­fahren nicht betrieben habe.

Erläuterungen

Das Urteil betrifft das Rechts­ver­hältnis der Parteien zueinander und nicht das Rechts­ver­hältnis der Beklagten zu ihren Fahrgästen. Nach der Entscheidung des Gerichts regelt die Bus-Fahrgastrechte-Verordnung die Streitfrage nicht. Im Übrigen fehlt dem Kläger die Klagebefugnis. Als klagender Verband kann er daher nicht gerichtlich klären lassen, ob die Beklagte Fahrgästen mit E-Scootern zu Recht die Beförderung verweigert.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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