18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss15.06.2015

Busse müssen Passagiere mit "E-Scootern" nicht befördernBeförderung von "E-Scootern" gefährdet Betrie­bs­si­cherheit und andere Fahrgäste

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Betreiber eines öffentlichen Linienverkehrs mit Bussen nicht verpflichtet sind, E-Scooter zu befördern.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann aus Haltern am See verlangte von den "Vestischen Straßenbahnen", die im Kreis Recklinghausen u.a. den öffentlichen Perso­nen­nah­verkehr mit Bussen betreiben, ihn mit seinem E-Scooter zu befördern. Er sei schwerst­be­hindert und der Einsatz des dreirädrigen E-Scooters erhöhe seine Mobilität. Der Betreiber des öfentlichen Linienverkehrs hatte dies unter dem Hinweis auf erhebliche Sicher­heits­be­denken abgelehnt und angeboten, den Mann mit einem handbetriebenen oder einem Elektro-Rollstuhl zu befördern.

E-Scooter könnte andere Fahrgäste verletzen

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim erstinstanzlich zuständigen Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen blieb erfolglos. Gegen die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts legte der Mann aus Haltern Beschwerde ein, die das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen mit jedoch zurückwies. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Beförderung des E-Scooters bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes den Regelungen für die Beförderung von Sachen unterliege; sie werden nur dann befördert, wenn dadurch die Betrie­bs­si­cherheit und andere Fahrgäste nicht gefährdet werden können. Das sei hier aber der Fall. Nach der von einer Sachver­stän­di­gen­stelle durchgeführten "Untersuchung möglicher Gefähr­dungs­po­tentiale bei der Beförderung von Elektromobilen (E-Scootern) in Linienbussen" sei zu befürchten, dass der E-Scooter des Antragstellers, der - anders als ein Rollstuhl - im Bus nicht fixiert werden könne und quer zur Fahrtrichtung des Busses stehe, bei einem Gewicht von 138 kg nicht erst bei einer Notbremsung, sondern schon bei geringeren Beschleunigungs- bzw. Verzö­ge­rungs­werten kippen oder rutschen und dabei andere Fahrgäste verletzten könne.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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