21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil22.01.2016

Polizei darf Hausrecht in einer Studenten-WG zwangsweise durchsetzenEltern dürfen zur vorübergehenden Pflege von Haustieren ihres in einer WG lebenden Kindes nicht dauerhaft in die WG-Räume einziehen

Die Mutter eines Studenten darf sich gegen den Willen anderer Mitglieder einer Studenten-Wohnge­mein­schaft (WG) nicht dauerhaft in den Räumen der WG aufhalten. Polizeibeamte dürfen das Hausrecht der Mitbewohner zwangsweise durchsetzen, wenn die Mutter auch nach vorheriger, polizeilicher Aufforderung die Räume der WG nicht freiwillig verlässt. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Hagen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der seinerzeit 26 Jahre alte Sohn der im Jahre 1948 geborenen Klägerin aus Hagen wohnte im Jahre 2012 in einer Studenten-WG in Dortmund. Während seines Urlaubs im August 2012 bat er die Klägerin auf die Wohnung aufzupassen und seine Haustiere - zwei kleine Katzen und ein Meerschweinchen - zu versorgen. Dies tat die Klägerin, indem sie sich während der Abwesenheit ihres Sohnes in der Wohnung aufhielt.

Mitbewohner widersprechen dauerhaftem Aufenthalt der Mutter in der WG

Ein anderer Mitbewohner der WG, seinerzeit 29 Jahre alt, widersprach dem dauernden Aufenthalt der Klägerin in der Wohnung und forderte sie auf, diese zu verlassen. Da die Klägerin der Aufforderung nicht nachkam, verständigte der Mitbewohner die Polizei. Nachdem zwei Polizeibeamten vor Ort geklärt hatten, dass der Mitbewohner, nicht aber die Klägerin, in der Wohnung amtlich gemeldet war, forderten auch sie die Klägerin zum Verlassen der Wohnung auf.

Klägerin hält Polizeieinsatz für rechtswidrig und verlangt Schadensersatz

Dem kam die Klägerin nicht nach, sondern versuchte ihren zwischen­zeitlich herbeigerufenen Ehemann, der ebenso wie sie kein Mitglied der WG war, Zutritt zur Wohnung zu verschaffen. Dies verhinderten die Polizeibeamten, indem sie die Klägerin an den Armen festhielten und - so die Klägerin - gegen die Wohnungstür drückten. Erst nach diesem Tumult verließ die Klägerin freiwillig die Wohnung. Die Klägerin hat den Polizeieinsatz für rechtswidrig gehalten und vom Land Nordrhein-Westfalen aufgrund einer vermeintlichen Amtspflicht­ver­letzung ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.200 Euro verlangt. Nach ihrem Vortrag hat sie bei dem Polizeieinsatz schmerzhafte Prellungen und Hämatome am Oberkörper und ihren Armen erlitten.

Verletzungen der Klägerin stellen keine Folge amtspflicht­widrigen Handelns der Polizeibeamten dar

Das Schaden­s­er­satz­ver­langen der Klägerin blieb vor dem Oberlan­des­gericht Hamm erfolglos. Der Klägerin stehe aufgrund des Polizei­ein­satzes kein Schaden­s­er­satz­an­spruch gegen das beklagte Land zu. Dabei könne zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sie die von ihr vorgetragenen Verletzungen durch den Polizeieinsatz erlitten habe. Die Verletzungen seien jedoch nicht Folge eines amtspflicht­widrigen Handelns der Polizeibeamten. Diese hätten vielmehr rechtmäßig gehandelt. Sie seien berechtigt gewesen, gegen die Klägerin einen Platzverweis auszusprechen und diesen sodann mit unmittelbarem Zwang durchzusetzen.

Dauerhafter Aufenthalt von Angehörigen einer anderen Generation in WG-Räumen nicht typisch

Von der Klägerin sei eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen. Ihr dauerhafter Aufenthalt in der Wohnung habe das Hausrecht des Mitbewohners verletzt. Dieser sei berechtigt gewesen, die Klägerin aus der Wohnung zu verweisen. Der Sohn der Klägerin habe ihr zwar die Schlüssel überlassen und das Betreten der Wohnung gestatten dürfen, damit die Klägerin die Haustiere habe versorgen können. Er habe ihr aber keinen dauerhaften, sich über mehrere Tage hinziehenden Aufenthalt in den auch gemein­schaftlich zu nutzenden Räumen der Wohnung erlauben können. Eine studentische Wohngemeinschaft sei auf das Zusammenleben regelmäßig jüngerer Erwachsener in einer vergleichbaren Lebenssituation ausgerichtet. Neben Räumen, die ein einzelner allein nutze, verfüge sie über von allen Mitbewohnern gemeinsam zu nutzende Räume. Der dauerhafte Aufenthalt von Angehörigen einer anderen Generation in diesen Räumen sei ihr fremd. In einer Wohnge­mein­schaft suchten zudem ihre Mitglieder neue Mitbewohner aus. Das lasse es nicht zu, einen Mitbewohner durch seine Mutter, und sei es auch nur über einige Tage, auszutauschen.

Polizei durfte Hausrecht des Mitbewohners durchsetzen

Die hinzu gerufenen Polizeibeamten hätten das durch die Klägerin dauerhaft verletzte Hausrecht des Mitbewohners durchsetzen dürfen. In den Abendstunden des Polizei­ein­satzes habe der Mitbewohner sein Hausrecht nicht selbst kurzfristig zivilrechtlich schützen können. Darüber hinaus habe das Verhalten der Klägerin den Tatbestand des Hausfrie­dens­bruchs erfüllt, nachdem sie auch nach der Aufforderung des Mitbewohners zum Verlassen der Wohnung in derselben verblieben sei.

Klägerin hat Verletzungen durch die Polizei durch ihr eigenes Verhalten verschuldet

Nachdem die Klägerin nicht bereit gewesen sei, der rechtmäßigen Anordnung der Polizeibeamten zum Verlassen der Wohnung Folge zu leisten, sondern sichtlich bestrebt gewesen sei, die Verletzung des Hausrechts durch das Einlassen ihres Ehemanns in die Wohnung zu intensivieren, hätten die Polizeibeamten ihr gegenüber unmittelbaren Zwang zur Durchsetzung des zuvor ausgesprochenen Platzverweises anwenden dürfen. Dieser sei auch nicht mit unver­hält­nis­mäßigen Mitteln ausgeübt worden. Die Anhörung der Klägerin durch das Oberlan­des­gericht habe ergeben, dass die Klägerin nicht durch gezieltes Einwirken der Beamten, sondern in dem Tumult verletzt worden sei, den sie infolge des Versuchs, die Wohnungstür für ihren Ehemann zu öffnen, selbst verursacht habe.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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