23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht München Urteil23.11.2007

Oktoberfest: Sicher­heits­mi­t­a­r­beiter eines Festzeltes dürfen sich zur Durchsetzung des Hausrechts des "Polizeigriffs" bedienenVerbotene Eigenmacht durch Nichtbefolgung der Aufforderung zum Gehen

Wer der Aufforderung des Sicher­heits­per­sonals eines Festzeltes nicht nachkommt, kann mit einem "Polizeigriff" aus dem Festzelt verbracht werden. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor. Das Sicher­heits­personal nimmt das so genannte Hausrecht war.

Ein 45-jähriger Mann besuchte 2006 mit vier Bekannten das Münchner Oktoberfest. Dabei hatten sie bis 17 Uhr einen Tisch in einem Festzelt reserviert. Als 17 Uhr vorbei war, wurden sie gebeten, den Tisch zu räumen. Dieser Aufforderung kamen die fünf nach, blieben aber anschließend im Gangbereich des Festzeltes stehen. Der spätere Beklagte, ein Sicher­heits­mi­t­a­r­beiter und ein paar Kollegen forderten die Gruppe mehrfach auf, den Gangbereich zu verlassen, was diese aber nicht taten. Schließlich kam es zu verbalen Ausein­an­der­set­zungen, in dessen weiterem Verlauf der spätere Kläger von dem Sicher­heits­mi­t­a­r­beiter in den sogenannten "Polizeigriff" genommen und aus dem Festzelt geführt wurde.

Kläger verlangt Schmerzensgeld

Der Kläger erlitt dadurch einen knöchernen Streck­seh­ne­n­ausriss am rechten Ringfinger. Dieser schwoll an und war druck­schmerz­emp­findlich. Der Kläger musste 6 Wochen lang eine Schiene tragen. Darauf hin verlangte der Kläger vom Beklagten ein Schmerzensgeld. Das Packen und Verdrehen der Arme auf den Rücken sei unangemessen gewesen. Er habe niemand behindert und wäre schon noch gegangen. Außerdem hätten sich auch noch andere Personen im Gang aufgehalten. Der Sicher­heits­mi­t­a­r­beiter weigerte sich zu zahlen. Der Gang sei aus Sicher­heits­gründen und zur Gewährleistung des ungestörten Arbeitsablaufs der Bedienungen freizuhalten. Man habe dem Kläger, der offensichtlich angetrunken gewesen sei, ein Hausverbot erteilt, weil er trotz mehrfacher Aufforderung nicht gegangen sei. Nach dem er darauf hin immer noch nicht den Gang geräumt, sondern im Gegenteil gepöbelt und beleidigt habe, habe er ihn mittels „Polizeigriff“ entfernt.

Amtsgericht weist die Klage ab

Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung eines Schmer­zens­geldes, wobei er die Höhe des Schmer­zens­geldes ins Ermessen des Gerichts stellte. Der zuständige Richter des Amtsgerichts München wies die Klage jedoch ab:

Sicher­heits­personal durfte Polizeigriff anwenden

Ein Anspruch auf Zahlung eines Schmer­zens­geldes bestünde nicht. Der Beklagte sei zur Anwendung des „Polizeigriffes“ berechtigt gewesen. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Kläger und seine Begleiter mehrfach aufgefordert wurden, den Gangbereich zu verlassen.

Verbotene Eigenmacht seitens des Klägers

Die fünf Besucher seien aber nicht gegangen, sondern hätten sich lautstark dagegen beschwert. Damit habe eine verbotene Eigenmacht seitens des Klägers und seiner Begleiter vorgelegen. Verbotene Eigenmacht bedeute nicht nur ein unerwünschtes Eindringen, sondern auch die Nichtbefolgung einer Aufforderung zum Gehen.

Sicher­heits­mi­t­a­r­beiter hat das Hausrecht wahrgenommen

Der Sicher­heits­mi­t­a­r­beiter, dem das Hausrecht übertragen worden sei, habe daher das Recht gehabt, sich gegen diese Eigenmacht zu wehren. Die Maßnahme sei auch erforderlich und verhältnismäßig gewesen. Der Kläger habe durch die Aufforderungen zu gehen die Chance gehabt, ohne Gewalt sich zu entfernen. Er sei diesen aber nicht nachgekommen. Der –wie die Zeugenaussagen ergeben hätten- alkoholisierte und durchaus aggressive Kläger sei nur noch durch Gewaltanwendung zum Hinausgehen zu bewegen gewesen. Das Fixieren der Arme auf dem Rücken sei hierzu ein verhält­nis­mäßiges Mittel. Die Verletzung des Klägers könne dabei auch durch seine Gegenwehr entstanden sein.

Quelle: ra-online, AG München

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