21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil15.11.2013

Land haftet für Pkw-Schaden durch Schlagloch auf der AutobahnLand NRW muss Schadensersatz wegen einer Verkehrs­si­cherungs­pflicht­ver­letzung leisten

Für den Schaden, den ein Pkw beim Durchfahren eines Schlaglochs auf der Bundesautobahn (BAB) 52 erlitten hat, haftet das beklagte Land Nordrhein-Westfalen aufgrund einer Verkehrs­si­cherungs­pflicht­ver­letzung, weil das Schlagloch durch eine von ihm zu verantwortende, vermeidbare Gefahrenquelle entstanden ist. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden und damit die erstin­sta­nzliche Verurteilung des Landes durch das Landgericht Essen bestätigt.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger aus Oberhausen befuhr mit seinem Pkw Skoda im Mai 2010 nachts die BAB 52 in Gelsenkirchen im Bereich einer Baustelle, bei der der Standstreifen als Fahrbahn fungierte. Auf dem Standstreifen geriet das Fahrzeug in ein ca. 20cm tiefes Schlagloch und erlitt einen Achsschaden, für dessen Reparatur einschließlich Nebenkosten der Kläger ca. 2.200 Euro aufwenden musste. Das Schlagloch war im Bereich eines für den Baustel­len­betrieb verschlossenen Gullyschachtes entstanden. Um den Standstreifen für den Verkehr befahrbar zu machen, hatte der für das beklagte Land handelnde Landesbetrieb Straßenbau NRW die zu überfahrenden Gullyschächte mit Eisendeckeln versehen und mit einer bituminösen Masse sowie mit einer Asphaltschicht auffüllen lassen. Im Bereich der Unfallstelle war diese Füllung zum Teil herausgebrochen, wodurch das Schlagloch entstanden war.

Schlagloch Folge einer vermeidbaren Gefahrenquelle

Nach sachver­ständiger Aufklärung der Umstände, die zum Entstehen des Schlaglochs geführt hatten, hat das Oberlan­des­gericht Hamm das beklagte Land aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung zum Schadensersatz verurteilt. Das Schlagloch sei die Folge einer vom Landesbetrieb zu verantwortenden, vermeidbaren Gefahrenquelle. Die vom Landesbetrieb vorgegebene Ausführung zum Verschließen des Gullyschachtes habe selbst bei fachgerechter Ausführung ein nicht abschätzbares Risiko beinhaltet, dass die Schach­tab­deckung durch das auf dem betreffenden Strecke­n­ab­schnitt der BAB zu erwartende hohe Verkehr­s­auf­kommen beschädigt werde. Dabei hätten andere, sichere Methoden wie das Herstellen provisorischer Schach­tab­de­ckungen aus Schnellbeton zur Verfügung gestanden. Die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung habe der Landesbetrieb zu vertreten. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Herstellung von provisorischen Schach­tab­de­ckungen und ihre Vor- bzw. Nachteile müssten der Fachbehörde bekannt sein. Ein Mitverschulden falle dem Kläger nicht zur Last, weil die unfal­lur­sächliche Schadstelle für ihn praktisch nicht zu erkennen gewesen sei.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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