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Oberlandesgericht Hamm Beschluss02.06.2015

Strafgefangener darf sich für Gefangenen­gewerk­schaft einsetzenGrundrechte der Vereinigungs- bzw. Koali­ti­o­ns­freiheit gelten auch im Bereich des Strafvollzuges

Die Grundrechte der Vereinigungs- bzw. Koali­ti­o­ns­freiheit gelten auch im Bereich des Strafvollzuges. Sie unterliegen verfassungs­immanenten Schranken, die sich aus der Gewährleistung eines funkti­o­nie­renden Strafvollzugs ergeben können. Unter Hinweis auf diese Rechts­grundsätze hat das Oberlan­des­gericht Hamm die Straf­vollstreckungs­kammer des Landgerichts Krefeld zur erneuten Entscheidung über einen Antrag eines Strafgefangenen auf Aushändigung von Anträgen auf Mitgliedschaft in einer Gefangenen­gewerk­schaft verpflichtet.

Der 47 Jahre alte, antragstellende Strafgefangene des zugrunde liegenden Falls verbüßte in der Justiz­voll­zugs­anstalt Willich I eine Freiheitsstrafe. Er war Mitglied der in der Justiz­voll­zugs­anstalt Berlin-Tegel als Verein gegründeten "Gefan­ge­nen­ge­werk­schaft/bundesweite Organisation" (GG/BO) und Sprecher dieses Vereins in den Justiz­voll­zugs­an­stalten Willich I und II. Der Vereinsgründer übersandte dem Strafgefangenen Formulare für Anträge auf Mitgliedschaft in der Gefan­ge­nen­ge­werk­schaft. Die Justiz­voll­zugs­anstalt und - nach der vom Strafgefangenen beantragten gerichtlichen Entscheidung - die Straf­voll­stre­ckungs­kammer des Landgerichts Krefeld verneinten einen Anspruch des Gefangenen auf Aushändigung dieser Formulare. Diese sollten zur Habe des Gefangengen genommen werden und ihm während der Dauer seiner Inhaftierung nicht zur Verfügung stehen.

Antrags­for­mulare gefährden weder Sicherheit oder Ordnung der Anstalt noch Erreichen des Vollzugszieles

Die hiergegen vom Gefangenen erhobene Rechts­be­schwerde war erfolgreich. Das Oberlan­des­gericht Hamm hat die Entscheidung der Straf­voll­stre­ckungs­kammer des Landgerichts Krefeld aufgehoben und dieser die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die infrage stehenden Antrags­for­mulare seien - so das Oberlan­des­gericht Hamm - keine Gegenstände, deren Empfang bzw. Besitz schon aufgrund des Straf­voll­zugs­ge­setzes verboten wären. Sie gefährdeten weder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt noch das Erreichen des Vollzugszieles.

Mögliche Mitglie­d­er­werbung ebenfalls nicht von Erhalt der Antrags­for­mulare abhängig

Die Antrags­for­mulare könnten allenfalls dann zu gefährlichen Gegenständen werden, wenn der Strafgefangene sie zu einer unzulässigen, weil Druck auf andere Gefangene ausübenden oder dem Erreichen des Vollzugsziels entge­gen­ste­henden Mitglie­d­er­werbung für die Gefan­ge­nen­ge­werk­schaft nutze. Auch in diesem Fall handelte es sich nicht um eine Gefahr, die von den Antrags­for­mularen selbst ausgehe, sondern um eine von einer Werbetätigkeit des Gefangenen ausgehenden Gefahr, wobei der Gefangene eine derartige Werbung auch ohne Antrags­for­mulare betreiben könne.

Mitglie­d­er­werbung vom Schutzbereich des Grundrecht der Vereinigungs- bzw. Koali­ti­o­ns­freiheit umfasst

Im vorliegenden Fall habe die Justiz­voll­zugs­anstalt selbst die Werbetätigkeit des Gefangenen bislang nicht als gefährlich eingestuft, sondern im Verfahren vor der Straf­voll­stre­ckungs­kammer lediglich damit argumentiert, den Gefangenen bei der Werbetätigkeit nicht unterstützen zu können, da er kein Recht zur Organisation einer Gefan­ge­nen­ge­werk­schaft habe. Letzteres sei so nicht zutreffend. Die Grundrechte der Vereinigungs- bzw. Koali­ti­o­ns­freiheit seien - von Art. 9 Abs. 2 GG abgesehen - vorbehaltlos gewährleistet und würden auch im Bereich des Strafvollzuges gelten. Vom Schutzbereich dieser Grundrechte sei auch die Mitglie­d­er­werbung umfasst. Die Grundrechte unterlägen zwar verfas­sungs­im­ma­nenten Schranken und könnten daher einschränkbar sein, soweit dies für einen funkti­o­nie­renden Strafvollzug erforderlich sei. Diese Grundsätze seien aber weder durch den Leiter der Justiz­voll­zugs­anstalt im Rahmen der von ihm zu treffenden Verwal­tungs­ent­scheidung noch durch den Beschluss der Straf­voll­stre­ckungs­kammer berücksichtigt worden. Bei der erneuten Behandlung und Entscheidung werde die Straf­voll­stre­ckungs­kammer dies zu berücksichtigen und insoweit gegebenenfalls weitere Feststellungen zu treffen haben.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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