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Oberlandesgericht Hamm Beschluss05.03.2013

Justiz­vollzugs­kranken­haus muss Gefangenen keine Einzel­un­ter­bringung bietenRegelung zur Unterbringung Gefangener in Einzel­haf­träumen gilt nicht für Aufenthalt in Justiz­vollzugs­kranken­haus oder Pflege­ein­richtung des Strafvollzuges

Einem Gefangenen, der aus gesund­heit­lichen Gründen auf der Pflegestation eines Justiz­vollzugs­kranken­hauses untergebracht ist, muss keine Einzel­un­ter­bringung zur Verfügung gestellt werden. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm unter Abänderung des Beschlusses der Straf­vollstreckungs­kammer des Landgerichts Dortmund.

Der 60 Jahre alte Betroffene des zugrunde liegenden Falls verbüßt eine mehrjährige Haftstrafe wegen mehrerer Diebstahlstaten. Er muss bis zum Ende seiner Haftzeit auf der Pflegestation des nordrhein-westfälischen Justiz­voll­zugs­kran­ken­hauses in Fröndenberg verbleiben, weil er täglich professioneller Pflege­leis­tungen bedarf. Untergebracht ist er in einem rund 20qm großen Zweibett­kran­ken­zimmer, meist ohne einen weiteren Mitgefangenen. Gelegentlich war der Haftraum mit einem weiteren Gefangenen belegt. Daraufhin beantragte der Betroffene festzustellen, dass eine Doppelbelegung des Haftraums rechtswidrig und unzulässig sei.

Strafgefangene sollen nicht gegenüber der allgemeinen Bevölkerung privilegieren werden

Mit seinem Begehren ist der Betroffene in der Rechts­be­schwer­de­instanz vor dem 1. Strafsenat des Oberlan­des­ge­richts Hamm unterlegen. Die Regelung des Straf­voll­zugs­ge­setzes, nach der Gefangene grundsätzlich in Einzel­haf­träumen und nur in Ausnahmefällen in Gemein­schafts­haf­träumen unterzubringen seien, gelte nicht für den Aufenthalt in einem Justiz­voll­zugs­kran­kenhaus oder einer Pflegeeinrichtung des Strafvollzuges. Das folge bereits aus der im Straf­voll­zugs­gesetz geregelten Möglichkeit, einen Gefangenen auch in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges behandeln zu lassen. In außer­voll­zug­lichen Krankenhäusern und Pflege­ein­rich­tungen sei (von privaten Zusatz­leis­tungen abgesehen) eine Unterbringung in Mehrbettzimmern der Regelfall. Diese Verhältnisse habe der Gesetzgeber für vollzugliche Kranken- und Pflege­ein­rich­tungen ersichtlich nicht durch ein Recht des Gefangenen auf Einzel­un­ter­bringung verändern und Strafgefangene insoweit gegenüber der allgemeinen Bevölkerung privilegieren wollen. Das Straf­voll­zugs­gesetz sehe lediglich vor, dass das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebens­ver­hält­nissen soweit als möglich angeglichen werde und nicht, dass es über das Niveau der allgemeinen Lebens­ver­hältnisse hinaus angehoben werde.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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