Oberlandesgericht Hamm Beschluss05.03.2013
Justizvollzugskrankenhaus muss Gefangenen keine Einzelunterbringung bietenRegelung zur Unterbringung Gefangener in Einzelhafträumen gilt nicht für Aufenthalt in Justizvollzugskrankenhaus oder Pflegeeinrichtung des Strafvollzuges
Einem Gefangenen, der aus gesundheitlichen Gründen auf der Pflegestation eines Justizvollzugskrankenhauses untergebracht ist, muss keine Einzelunterbringung zur Verfügung gestellt werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund.
Der 60 Jahre alte Betroffene des zugrunde liegenden Falls verbüßt eine mehrjährige Haftstrafe wegen mehrerer Diebstahlstaten. Er muss bis zum Ende seiner Haftzeit auf der Pflegestation des nordrhein-westfälischen Justizvollzugskrankenhauses in Fröndenberg verbleiben, weil er täglich professioneller Pflegeleistungen bedarf. Untergebracht ist er in einem rund 20qm großen Zweibettkrankenzimmer, meist ohne einen weiteren Mitgefangenen. Gelegentlich war der Haftraum mit einem weiteren Gefangenen belegt. Daraufhin beantragte der Betroffene festzustellen, dass eine Doppelbelegung des Haftraums rechtswidrig und unzulässig sei.
Strafgefangene sollen nicht gegenüber der allgemeinen Bevölkerung privilegieren werden
Mit seinem Begehren ist der Betroffene in der Rechtsbeschwerdeinstanz vor dem 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm unterlegen. Die Regelung des Strafvollzugsgesetzes, nach der Gefangene grundsätzlich in Einzelhafträumen und nur in Ausnahmefällen in Gemeinschaftshafträumen unterzubringen seien, gelte nicht für den Aufenthalt in einem Justizvollzugskrankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung des Strafvollzuges. Das folge bereits aus der im Strafvollzugsgesetz geregelten Möglichkeit, einen Gefangenen auch in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges behandeln zu lassen. In außervollzuglichen Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sei (von privaten Zusatzleistungen abgesehen) eine Unterbringung in Mehrbettzimmern der Regelfall. Diese Verhältnisse habe der Gesetzgeber für vollzugliche Kranken- und Pflegeeinrichtungen ersichtlich nicht durch ein Recht des Gefangenen auf Einzelunterbringung verändern und Strafgefangene insoweit gegenüber der allgemeinen Bevölkerung privilegieren wollen. Das Strafvollzugsgesetz sehe lediglich vor, dass das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werde und nicht, dass es über das Niveau der allgemeinen Lebensverhältnisse hinaus angehoben werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online