18.10.2024
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Dokument-Nr. 32213

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Oberlandesgericht Hamm Urteil16.08.2022

Falsche Uniform mit Buchstabensalat „POZILEI“ kann strafbarer Missbrauch von Polizeiuniform seinOLG bestätigt LG-Entscheidung

Das Landgericht Paderborn hatte den Angeklagten in einem Berufungs­ver­fahren wegen unbefugten Tragens von Uniformen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 55 Euro verurteilt. Das Oberlan­des­gericht Hamm hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn verworfen. Diese Verurteilung ist mit der Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts rechtskräftig.

Der heute 43-jährige Angeklagte aus Borchen fuhr im Februar 2020 zur Mittagszeit die Marienstraße in Paderborn mit seinem Pedelec. Hierbei trug er unter anderem eine dunkelblaue Hose und eine neonfarbene Jacke mit dunkelblauen Elementen, silberfarbenen Reflek­tor­streifen und der Aufschrift „POZILEI“ in großen, grau-silberfarbenen Druckbuchstaben. Er hielt an einer Kreuzung neben einem Auto an, klopfte gegen die Seitenscheibe der Fahrerin und äußerte seinen Unmut über deren vorangegangene Fahrweise. Dabei gab er sich nicht als Polizeibeamter aus, so dass ihm Amtsanmaßung nicht zur Last gelegt wurde.

LG wertete das Verhalten als unbefugtes Tragen von Uniformen

Das Landgericht wertete das Verhalten jedoch als unbefugtes Tragen von Uniformen, für das es nach dem Gesetz bereits ausreicht, wenn eine zum Verwechseln ähnliche Uniform getragen wird. Eine ausreichende Ähnlichkeit zu einer Polizeiuniform bejahte das Landgericht aufgrund des Gesamteindrucks in der konkreten Situation und des Aufdrucks „POZILEI“. Die Beschriftung mit diesem tatsächlich nicht existierenden Wort werde bei flüchtiger Betrachtung als „POLIZEI“ gelesen, da gegenüber diesem tatsächlich existierenden Wort lediglich zwei Buchstaben vertauscht seien. Genau hierauf ziele der „Buchstabensalat“ auch ab.

OLG: Verwechs­lungs­gefahr gegeben

Das OLG bestätigte diese Entscheidung. Das Tragen einer neongelben Warn- und Schutzjacke, welche sich von den Uniformjacken der nordrhein-westfälischen Fahrradpolizei lediglich dadurch unterscheidet, dass auf der Rückseite in grau-reflektierenden Buchstaben das Wort „POZILEI“ statt „POLIZEI“ prangt, ist geeignet, eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 132 a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Strafgesetzbuch zu begründen. Dem steht das Tragen einer dunklen Hose oder Jeans nicht entgegen, wenn das gesamte Erschei­nungsbild einen objektiven, nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Beobachter zu der Annahme führt, dass es sich um eine Polizeiuniform handelt. Auch ist es unerheblich, dass die Zeugen hier letztlich doch bemerkten, keinen Polizeibeamten vor sich zu haben. Denn die Vorschrift soll schon vor der bloßen Gefahr von Verwechslungen schützen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (pm/ab)

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