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- AfP 2015, 447Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP), Jahrgang: 2015, Seite: 447
- GRUR-RR 2016, 45Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 45
- K&R 2015, 668Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2015, Seite: 668
- MMR 2015, 770Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2015, Seite: 770
- NJW-RR 2016, 47Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 47
- Landgericht Hamburg, Urteil30.03.2012, 324 O 9/12
Oberlandesgericht Hamburg Urteil07.07.2015
Pressearchiv muss Auffindbarkeit von älteren Presseartikeln über bloße Eingabe des Namens des Betroffenen über Suchmaschine verhindernVerletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch weitere Auffindbarkeit des Betroffenen
Sind archivierte Presseartikel über ein Strafverfahren über die Eingabe des Namens des ehemals Beschuldigten in einer Internet-Suchmaschine auffindbar, so liegt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Der von der Auffindbarkeit betroffene ehemals Beschuldigte kann daher vom Archivbetreiber Unterlassung der Auffindbarkeit der Presseartikel mittels Namenssuche verlangen. Ihm steht aber kein Anspruch auf Löschung der Presseartikel zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Internet-Archiv einer Tageszeitung befanden sich mehrere Presseartikel aus den Jahren 2010 und 2011, die ein Strafverfahren zum Inhalt hatten. Einem PR-Berater wurde vorgeworfen einen in der Öffentlichkeit bekannten Politiker mittels anonymer Fax-Schreiben beleidigt und verleumdet zu haben. Das Strafverfahren wurde im März 2011 gegen eine Zahlung von 40.000 EUR endgültig eingestellt. Da die diesbezüglichen Presseartikel in dem Archiv der Tageszeitung durch die bloße Eingabe des Namens des PR-Beraters in einer Internet-Suchmaschine im Jahr 2012 weiter auffindbar waren, klagte er auf Löschung der archivierten Presseartikel. Der PR-Berater sah sich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
Landgericht wies Klage auf Löschung der archivierten Presseartikel ab
Das Landgericht Hamburg wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Löschung der rechtmäßig verbreiteten Presseartikel habe nicht bestanden. Dies würde einen erheblichen Eingriff in die Berichterstattungsfreiheit darstellen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des PR-Beraters habe dahinter zurückstehen müssen, da die Berichterstattung einen Gegenstand von im Zeitpunkt der Veröffentlichung hohem öffentlichem Interesse betreffe, einen bloßen Verdacht zum Inhalt habe und der PR-Berater darin nicht als überführter Täter hingestellt werde. Gegen diese Entscheidung legte der PR-Berater Berufung ein.
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Löschung
Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz insoweit, dass ein Anspruch auf Löschung der archivierten Presseartikel nicht bestehe. Es folgte umfänglich der Argumentation des Landgerichts. Es bestehe ein öffentliches Interesse daran zu erfahren, in welcher Weise versucht wird, Personen zu schaden, die im Licht der Öffentlichkeit stehen, und welche Schritte unternommen werden, um solche Angriffe aufzuklären und ihre Urheber zu ermitteln. Da sich solche Vorgänge wiederholen können, bestehe auch ein länger andauerndes Interesse der Öffentlichkeit daran, über solche Geschehen informiert zu werden.
Anspruch auf Verhinderung der Auffindbarkeit über Namenssuche mittels Suchmaschinen
Der PR-Berater habe aber einen Anspruch darauf, so das Oberlandesgericht, dass die Verlegerin der Tageszeitung ihren Internetauftritt derart modifiziert, dass der in den Beiträgen enthaltene Name des PR-Beraters von Internet-Suchmaschinen nicht erfasst wird. Dadurch würde einerseits die Verletzung der Interessen des PR-Beraters durch die stete Gefahr einer Reaktualisierung vergangener Vorgänge erheblich mildern und andererseits die berechtigten Interessen von Presse und historisch interessierten Kreisen nur geringfügig beeinträchtigen.
Keine ständige Überprüfungspflicht von Archivbetreibern
Ein Archivbetreiber sei aber nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht verpflichtet, die in dem Archiv gesammelten Beiträge vorab darauf zu überprüfen, ob Vorkehrungen zu treffen sind, um in ihnen vorkommene Namen von einer Auffindbarkeit durch Suchmaschinen auszunehmen. Eine solche Verpflichtung entstehe erst, wenn der Betreiber durch einen qualifizierten Hinweis des Betroffenen darauf aufmerksam gemacht wird, dass die fortdauernde Auffindbarkeit des Beitrags durch Namenssuche nunmehr sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt und Vorkehrungen gegen diese Verletzung zu treffen sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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