Im vorliegenden Fall klagte der Hersteller der Marke Corn Pops gegen die Verwendung der Bezeichnung Rice Pops für das Produkt eines Konkurrenzunternehmens. Zur Klagebegründung hieß es, es bestehe Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken. Der Bestandteil "Pops" gehe nicht etwa auf eine beschreibende Angabe des Geräusches zurück, das beim Herstellen des Produktes zu einem bestimmten Zeitpunkt als "pop" zu hören sei. Es handele sich vielmehr um den phantasievollen Bestandteil des Markennamens, an dem sich auch die Kunden orientierten. Bei den abweichenden Zeichenbestandteilen Corn und Rice handele es sich hingegen um rein beschreibende Begriffe. Dem Kunden sei bekannt, dass es sich dabei um Mais beziehungsweise Reis handele. Demnach werde die Orientierung alleine durch den prägenden Teile Pops gegeben. Damit bestehe Verwechslungsgefahr durch den von beiden Markennamen verwendeten Bestandteil Pops, der den Kunden vermuten lassen könne, beide Produkte würden zu einer gemeinsamen "Dachmarke" gehören. Zudem bestehe eine erhebliche Warennähe zwischen beiden Produkten, da es sich in beiden Fällen um Knabberartikel handele.
Das beklagte Unternehmen erklärte zu seiner Verteidigung, das Wort Pops beziehe sich auf den Röstvorgang und beschreibe den Moment, in dem das Getreidekorn aufbreche. Entsprechend verwende das Produkt den Bestandteil Pops als beschreibendes Element. Es sei jedem Kind bewusst, dass der Herstellungsvorgang von Popcorn als "poppen" bezeichnet werde. Den inländischen Verbrauchern sei hingegen die Bedeutung der Wörter Corn und Rice nicht bekannt und diese damit auch nicht als beschreibende Begriffe zu sehen. So stehe Corn für eine Vielzahl von Bedeutungen, beispielsweise Getreide, Hühnerauge oder Kitsch.
Das Oberlandesgericht Hamburg stellte einen Anspruch des klagenden Unternehmens auf Unterlassung der Nutzung der Marke Rice Pops durch das Konkurrenzunternehmen fest. Diese ergeben sich aus § 14 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Absatz 5 bzw. §§ 51 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Das Gericht erklärte, es sei von dem Grundsatz auszugehen, dass zwischen allen möglichen Umständen, nämlich der Kennzeichnungskraft des einen Zeichens, dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüber stehenden Zeichen und dem wirtschaftlichen Abstand der Warenbereiche eine Wechselwirkung bestehe. Nach dieser könne eine höhere Kennzeichnungskraft des einen Zeichens oder ein höherer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen einen größeren Abstand bei den angebotenen waren ausgleichen und umgekehrt.
Der Markenname Corn Pops habe durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Der Bestandteil Pops könne jedoch nicht als beschreibendes Element angesehen werden. Es sei nicht allgemein bekannt, dass die Herstellung von Popcorn als "poppen" bezeichnet würde.
Der Begriff "poppen" dürfte den meisten Menschen ungefähr seit ihrer Pubertät bekannt sein, hier allerdings in einem völlig anderen Zusammenhang, den das Gericht an dieser Stelle nicht weiter vertiefen wollte. Insoweit würden die Verkehrskreise unter dem Begriff des Poppens keineswegs die Herstellung von Popcorn verstehen.
Die Produkte würden sich in ihrer Art sehr stark ähneln und die verschiedene Verwendung der Wörter Corn oder Rice vor dem Bestandteil Pops könne dem Kunden die Vermutung nahe legen, dass es sich um unterschiedliche Produktlinien der selben Reihe handele. Demnach sei ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Markennamens Rice Pops als auch die Löschung dieser Marke beim deutschen Marken- und Patentamt festzustellen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamburg (vt/st)