14.11.2024
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Dokument-Nr. 20605

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Urteil13.02.2014Oberlandesgericht Hamburg5 U 160/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2014, 400Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 400
  • MMR 2015, 38Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2015, Seite: 38
  • NJW-RR 2014, 1385Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 1385
  • WRP 2014, 729Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2014, Seite: 729
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Hamburg, Urteil12.05.2011, 407 HKO 37/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamburg Urteil13.02.2014

Irreführende Werbung bei Angebot einer Geld-zurück-Garantie unter der Überschrift "Tiefpreis­ga­rantie"Keine für Kunden günstige Doppelgarantie bei fehlendem unmiss­verständlichem Wahlrecht des Kunden

Wirbt ein Unternehmen unter der Überschrift "Tiefpreis­ga­rantie" zugleich mit einer Geld-zurück-Garantie, so ist dies irreführend und daher wettbe­wer­bs­widrig. Das Versprechen einer Tiefpreis­ga­rantie und einer Geld-zurück-Garantie stellt auch keine für den Kunden günstige Doppelgarantie dar, wenn dem Kunden ein Wahlrecht nicht eindeutig zugebilligt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Elektro­fachmarkt warb auf seiner Internetseite unter der Überschrift "Tiefpreis­ga­rantie" mit folgendem Text: "Sollten Sie innerhalb von 14 Tagen ein bei uns gekauftes Produkt - bei gleicher Leistung und in unserer Region - günstiger sehen, erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag oder nehmen das Gerät zurück.". Ein Verband, dessen satzungsgemäße Aufgabe es war, Wettbe­wer­bs­verstöße zu verfolgen, sah darin eine irreführende Werbung und klagte daher auf Unterlassung. Der Verband begründete dies unter anderem allein mit dem Wortlaut der Garantie. Das Landgericht Hamburg wies die Klage jedoch ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Verbandes.

Anspruch auf Unterlassung bestand wegen Vorliegens einer irreführenden Werbung

Das Oberlan­des­gericht Hamburg entschied zu Gunsten des Verbandes und hob daher die erstin­sta­nzliche Entscheidung auf. Dem Verband habe der Unter­las­sungs­an­spruch zugestanden. Da bereits der Wortlaut der "Tiefpreis­ga­rantie" irreführend gewesen sei und damit ein Wettbe­wer­bs­verstoß im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG vorgelegen habe. Denn das Garantieversprechen habe nicht allein eine Tiefpreisgarantie beinhaltet. Vielmehr seien zwei unter­schiedliche Garantiearten miteinander verknüpft worden.

Irreführende Verknüpfung zweier Garan­tie­ver­sprechen

Zwar habe das erste Garan­tie­ver­sprechen tatsächlich eine Tiefpreis­ga­rantie beinhaltet, so das Oberlan­des­gericht. Denn durch das Versprechen einen überschießenden Betrag zurück­zu­er­statten, habe der Elektro­fachmarkt den tiefsten Preis garantiert. Bei dem zweiten Garan­tie­ver­sprechen habe es sich aber um eine Geld-zurück-Garantie gehandelt. Sie habe es dem Kunden ermöglicht sich vom Kaufvertrag zu lösen. Dadurch habe er jedoch nicht das Produkt zum günstigeren Preis erhalten. Es habe sich daher nicht um eine Tiefpreis­ga­rantie gehandelt.

Keine für Kunden günstige Doppelgarantie aufgrund fehlenden eindeutigen Wahlrechts des Kunden

Das irreführende Garan­tie­ver­sprechen sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts auch nicht deshalb unbedenklich gewesen, weil dem Kunden dadurch eine günstige Doppelgarantie eingeräumt worden sei. Denn dies hätte das Vorliegen eines eindeutigen Wahlrechts für den Kunden vorausgesetzt. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Nach dem Wortlaut der "Tiefpreis­ga­rantie" sei es möglich gewesen, dass der Kunde bestimmen kann welche Garantieart gelten soll. Es sei aber genauso gut möglich gewesen, dass der Elektro­fachmarkt das Wahlrecht ausüben darf. Ein unmiss­ver­ständ­liches Wahlrecht für den Kunden habe nicht vorgelegen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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