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- GRUR-RR 2014, 400Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 400
- MMR 2015, 38Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2015, Seite: 38
- NJW-RR 2014, 1385Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 1385
- WRP 2014, 729Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2014, Seite: 729
- Landgericht Hamburg, Urteil12.05.2011, 407 HKO 37/11
Oberlandesgericht Hamburg Urteil13.02.2014
Irreführende Werbung bei Angebot einer Geld-zurück-Garantie unter der Überschrift "Tiefpreisgarantie"Keine für Kunden günstige Doppelgarantie bei fehlendem unmissverständlichem Wahlrecht des Kunden
Wirbt ein Unternehmen unter der Überschrift "Tiefpreisgarantie" zugleich mit einer Geld-zurück-Garantie, so ist dies irreführend und daher wettbewerbswidrig. Das Versprechen einer Tiefpreisgarantie und einer Geld-zurück-Garantie stellt auch keine für den Kunden günstige Doppelgarantie dar, wenn dem Kunden ein Wahlrecht nicht eindeutig zugebilligt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Elektrofachmarkt warb auf seiner Internetseite unter der Überschrift "Tiefpreisgarantie" mit folgendem Text: "Sollten Sie innerhalb von 14 Tagen ein bei uns gekauftes Produkt - bei gleicher Leistung und in unserer Region - günstiger sehen, erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag oder nehmen das Gerät zurück.". Ein Verband, dessen satzungsgemäße Aufgabe es war, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, sah darin eine irreführende Werbung und klagte daher auf Unterlassung. Der Verband begründete dies unter anderem allein mit dem Wortlaut der Garantie. Das Landgericht Hamburg wies die Klage jedoch ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Verbandes.
Anspruch auf Unterlassung bestand wegen Vorliegens einer irreführenden Werbung
Das Oberlandesgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Verbandes und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Dem Verband habe der Unterlassungsanspruch zugestanden. Da bereits der Wortlaut der "Tiefpreisgarantie" irreführend gewesen sei und damit ein Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG vorgelegen habe. Denn das Garantieversprechen habe nicht allein eine Tiefpreisgarantie beinhaltet. Vielmehr seien zwei unterschiedliche Garantiearten miteinander verknüpft worden.
Irreführende Verknüpfung zweier Garantieversprechen
Zwar habe das erste Garantieversprechen tatsächlich eine Tiefpreisgarantie beinhaltet, so das Oberlandesgericht. Denn durch das Versprechen einen überschießenden Betrag zurückzuerstatten, habe der Elektrofachmarkt den tiefsten Preis garantiert. Bei dem zweiten Garantieversprechen habe es sich aber um eine Geld-zurück-Garantie gehandelt. Sie habe es dem Kunden ermöglicht sich vom Kaufvertrag zu lösen. Dadurch habe er jedoch nicht das Produkt zum günstigeren Preis erhalten. Es habe sich daher nicht um eine Tiefpreisgarantie gehandelt.
Keine für Kunden günstige Doppelgarantie aufgrund fehlenden eindeutigen Wahlrechts des Kunden
Das irreführende Garantieversprechen sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch nicht deshalb unbedenklich gewesen, weil dem Kunden dadurch eine günstige Doppelgarantie eingeräumt worden sei. Denn dies hätte das Vorliegen eines eindeutigen Wahlrechts für den Kunden vorausgesetzt. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Nach dem Wortlaut der "Tiefpreisgarantie" sei es möglich gewesen, dass der Kunde bestimmen kann welche Garantieart gelten soll. Es sei aber genauso gut möglich gewesen, dass der Elektrofachmarkt das Wahlrecht ausüben darf. Ein unmissverständliches Wahlrecht für den Kunden habe nicht vorgelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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