18.10.2024
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Dokument-Nr. 25449

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Oberlandesgericht Hamburg Beschluss19.12.2016

Segway stellt Kraftfahrzeug im Sinne von § 316 StGB (Trunken­heitsfahrt) darAbsolute Fahrun­tüch­tigkeit für Segway-Fahrer liegt bei 1,1 Promille

Ein Segway stellt ein Kraftfahrzeug im Sinne von § 316 StGB dar. Die absolute Fahrun­tüch­tigkeit liegt daher bei 1,1 Promille. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den frühen Morgenstunden eines Dezembertages im Jahr 2015 fuhr ein Mann mit seinem Segway auf dem Gehweg. Da er zu diesem Zeitpunkt eine Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 1,5 Promille aufwies, wurde er vom Amtsgericht Hamburg-Bergedorf wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurde dem Mann die Fahrerlaubnis entzogen und eine einjährige Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet. Nachdem seine Berufung vor dem Landgericht Hamburg erfolglos blieb, wendete er sich mit seiner Revision an das Oberlan­des­gericht.

Strafbarkeit der vorsätzlichen Trunken­heitsfahrt

Das Oberlan­des­gericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Der für alle Führer von Kraftfahrzeugen geltende Grenzwert von 1,1 Promille für die absolute Fahrun­tüch­tigkeit gelte auch für den Führer eines Segway. Denn dabei handele es sich um ein Kraftfahrzeug im Sinne von § 316 StGB.

Segway stellt Kraftfahrzeug dar

Ein Segway werde als elektro­mo­to­ren­ge­triebenes Ein-Personen-Transportmittel von den maßgeblichen Begriffs­be­stim­mungen des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes erfasst, so das Oberlan­des­gericht. So gelten nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobili­täts­hilfen im Verkehr (MobHV) zweispurige Kraftfahrzeuge mit zwei parallel angeordneten Rädern und integrierter elektronischer Balance-, Antriebs-, Lenk und Verzö­ge­rungs­technik, die einer Gesamtbreite von ,7 m nicht überschreiten, eine Plattform als Standfläche für einen Fahrer, eine lenkerähnliche Haltestange, über die der Fahrer durch Schwer­punkt­ver­la­gerung die Beschleunigung, das Abbremsen sowie die Lenkung beeinflussen könne, als Kraftfahrzeug. Nach § 7 MobHV unterliege der Fahrer einer elektronischen Mobilitätshilfe den Vorschriften der Straßen­ver­kehrs­ordnung. Zudem unterfalle ein Segway der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrzeug­zu­lassungs-Verordnung. Ferner sei anerkannt, dass ein Segway nach § 1 des Pflicht­ver­si­che­rungs­ge­setzes versi­che­rungs­pflichtig ist.

Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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