Oberlandesgericht Hamburg Beschluss19.12.2016
Segway stellt Kraftfahrzeug im Sinne von § 316 StGB (Trunkenheitsfahrt) darAbsolute Fahruntüchtigkeit für Segway-Fahrer liegt bei 1,1 Promille
Ein Segway stellt ein Kraftfahrzeug im Sinne von § 316 StGB dar. Die absolute Fahruntüchtigkeit liegt daher bei 1,1 Promille. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den frühen Morgenstunden eines Dezembertages im Jahr 2015 fuhr ein Mann mit seinem Segway auf dem Gehweg. Da er zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,5 Promille aufwies, wurde er vom Amtsgericht Hamburg-Bergedorf wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurde dem Mann die Fahrerlaubnis entzogen und eine einjährige Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet. Nachdem seine Berufung vor dem Landgericht Hamburg erfolglos blieb, wendete er sich mit seiner Revision an das Oberlandesgericht.
Strafbarkeit der vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt
Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Der für alle Führer von Kraftfahrzeugen geltende Grenzwert von 1,1 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit gelte auch für den Führer eines Segway. Denn dabei handele es sich um ein Kraftfahrzeug im Sinne von § 316 StGB.
Segway stellt Kraftfahrzeug dar
Ein Segway werde als elektromotorengetriebenes Ein-Personen-Transportmittel von den maßgeblichen Begriffsbestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes erfasst, so das Oberlandesgericht. So gelten nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen im Verkehr (MobHV) zweispurige Kraftfahrzeuge mit zwei parallel angeordneten Rädern und integrierter elektronischer Balance-, Antriebs-, Lenk und Verzögerungstechnik, die einer Gesamtbreite von ,7 m nicht überschreiten, eine Plattform als Standfläche für einen Fahrer, eine lenkerähnliche Haltestange, über die der Fahrer durch Schwerpunktverlagerung die Beschleunigung, das Abbremsen sowie die Lenkung beeinflussen könne, als Kraftfahrzeug. Nach § 7 MobHV unterliege der Fahrer einer elektronischen Mobilitätshilfe den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Zudem unterfalle ein Segway der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung. Ferner sei anerkannt, dass ein Segway nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes versicherungspflichtig ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)