21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 22939

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Beschluss09.02.2016Landgericht Landshut6 Qs 281/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2016, 491 (Raimer Heß)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 491, Entscheidungsbesprechung von Raimer Heß
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Landshut, Urteil29.10.2015, 2 Cs 410 Js 23643/15
ergänzende Informationen

Landgericht Landshut Beschluss09.02.2016

Keine strafbare Trunken­heitsfahrt bei Inlineskaten unter AlkoholeinflussInlineskates unterfallen nicht Fahrzeugbegriff

Wer unter Alkoholeinfluss mit Inlineskates fährt, begeht nicht die Strafbarkeit der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB. Denn Inlineskates unterfallen nicht dem Fahrzeugbegriff. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Landshut hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2015 beantragte die Staat­an­walt­schaft Landshut gegen einen Beschuldigten einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB, weil er unter Alkoholeinfluss mit Inlineskates gefahren ist. Das Amtsgericht Landshut lehnte den Antrag jedoch ab. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Staats­an­walt­schaft.

Keine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr

Das Landgericht Landshut bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der Staats­an­walt­schaft zurück. Der Beschuldigte habe sich nicht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB strafbar gemacht.

Inlineskates unterfallen nicht Fahrzeugbegriff

Nach Ansicht des Landgerichts unterfallen Inlineskates nicht dem Fahrzeugbegriff. Grundsätzlich stelle § 24 Abs. 1 StVO fest, dass Inlineskates als besondere Fortbe­we­gungs­mittel keine Fahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift seien. Dies stehe im Einklang damit, dass für Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 StVO ein Fahrbahn­be­nut­zungszwang bestehe. Inlineskatern sei aber die Benutzung der Fahrbahn untersagt (vgl. Nr. 120a des Bußgeldkatalogs). Zudem wäre die Vorschrift des § 31 Abs. 2 StVO, wonach Inlineskatern die Benutzung der Fahrbahn per Zusatzschild erlaubt sein könne, überflüssig, wenn Inlineskates als Fahrzeuge ohnehin die Fahrbahn benutzen müssen. Zudem sprechen ihre geringe Größe, ihr geringes Eigengewicht und das Fehlen einer Bremse gegen eine Einstufung als Fahrzeug.

Verbotene Analogie zu Ungunsten des Täters

Soweit zum Beispiel das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschieden habe, dass Inlineskates als Fahrzeuge zu werten seien (OLG Oldenburg, Urt. v. 15.08.2000 - 9 U 71/99 -), folgte das Landgericht dem nicht. Es verwies darauf, dass eine Ausweitung des § 316 StGB ohne konkrete gesetzliche Vorgabe zulasten des Täters eine Analogie zu Ungunsten bedeuten würde. Dies sei aber nach Art. 103 Abs. 2 GG verboten.

Quelle: Landgericht Landshut, ra-online (vt/rb)

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