21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 29000

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Beschluss14.07.2020Oberlandesgericht Karlsruhe2 Rv 35 Ss 175/20
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Staufen, Urteil06.02.2019, 1 Cs 520 Js 25963/18
  • Landgericht Freiburg, Urteil28.11.2019, 32/19 14 Ns 520 Js 25963/18
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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss14.07.2020

Für Kraftfahrer geltender Grenzwert der absoluten Fahrun­tüch­tigkeit von 1,1 Promille nicht ohne Weiteres auf Pedelec-Fahrer übertragbarEinstufung der Pedelecs als Kraftfahrzuge für Beurteilung der absoluten Fahrun­tüch­tigkeit unerheblich

Der für Kraftfahrer geltende Grenzwert zur absoluten Fahrun­tüch­tigkeit von 1,1 Promille ist nicht ohne Weiteres auf Pedelec-Fahrer übertragbar. Für die Beurteilung der absoluten Fahrun­tüch­tigkeit kommt es nicht darauf an, ob Pedelecs als Kraftfahrzeuge einzustufen sind. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Abend im Mai 2018 stieß ein Pedelec-Fahrer mit einer auf seinen Fahrweg einbiegenden Radfahrerin zusammen. Es stellte sich heraus, dass der Pedelec-Fahrer eine Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 1,59 Promille aufwies. Er wurde deshalb wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr angeklagt. Das Amtsgericht Staufen und das Landgericht Freiburg sprachen ihn aber frei. Sie meinten, dass Pedelecs keine Kraftfahrzeuge seien und dass daher für die Beurteilung der absoluten Fahrun­tüch­tigkeit nicht auf den für Kraftfahrer geltenden Grenzwert von 1,1 Promille abzustellen sei, sondern der für Fahrradfahrer geltenden Grenzwert von 1,6 Promille gelte. Dagegen richtete sich die Revision der Staat­an­walt­schaft.

Absolute Fahrun­tüch­tigkeit von Pedelec-Fahrern unter 1,6 Promille muss untersucht werden

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe führte zum Fall zunächst aus, dass es für die Beurteilung der absoluten Fahrun­tüch­tigkeit von Pedelec-Fahrern nicht darauf ankomme, ob Pedelecs als Kraftfahrzeuge einzustufen seien. Pedelecs stehen zwischen Fahrrädern und Mofas. Angesichts dessen verbiete es sich, den für Kraftfahrer geltenden Grenzwert von 1,1 Promille ohne Weiteres auf Pedelec-Fahrer zu übertragen. Es komme darauf an, ob es gesichertes natur­wis­sen­schaft­liches-medizinisches Erfah­rungs­wissen gebe, dass Pedelec-Fahrer bereits unterhalb der für Radfahrer geltenden Grenzwerts von 1,6 Promille im Blut absolut fahruntüchtig seien. Solche Untersuchungen liegen derzeit aber nicht vor.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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