21.11.2024
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Dokument-Nr. 31979

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss26.02.2020

Förder­ver­ein­barung ist kein Darle­hens­vertragKeine Sitten­wid­rigkeit der Förder­ver­ein­barung wegen höherer Rückzah­lungs­pflicht

Eine Förder­ver­ein­barung stellt kein Darlehens- bzw. Verbraucher­darlehens­vertrag gemäß §§ 488, 491 BGB dar, sondern ist ein Vertrag sui generis. Zudem ist die Förder­ver­ein­barung nicht wegen der höheren Rückzah­lungs­pflicht der Geförderten sittenwidrig, wenn der Förderer im Gegenzug das Total­ver­lust­risiko im Falle der Arbeits­lo­sigkeit der Geförderten trägt und ein umfangsreiches inhaltliches Förderprogramm vorhält. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2008 schloss eine Studierende eine Fördervereinbarung ab. Sie erhielt nachfolgend für 36 Monate einen monatlichen Betrag in Höhe von 200 € und einen Einmalbetrag in Höhe von 2.000 €. Insgesamt umfasste die Förderung einen Betrag in Höhe von 9.200 €. Ab dem Jahr 2012 erfolgte die Rückzahlung der Förderung. Die Studierende hatte sich dazu verpflichtet, für 84 Monate monatliche Zahlungen in Höhe von 8,70 % des 12. Teils der Summe aller positiven Bruttoeinkünfte, die sie zukünftig aus einer Erwer­b­s­tä­tigkeit erhalten sollte, zu leisten. Die Maximal­be­mes­sungs­grundlage lag dabei bei 8.100 €. Diese Grundlage sollte sich nach Ablauf des ersten Jahres um jeweils 10 % pro Jahr erhöhen. Im Falle einer Arbeits­lo­sigkeit sollte die Zahlungspflicht nicht bestehen. Bis Juni 2018 kam die Geförderte ihrer Zahlungspflicht nach. Nachfolgend hielt sie den Vertrag für sittenwidrig, da die Rückzah­lungs­pflicht unter Zugrundelegung der Maximal­be­mes­sungs­grundlage und den Rückzah­lungs­kon­di­tionen dazu führen würde, dass sie über 61.000 € zurückzahlen müsse, obwohl sie nur 9.200 € erhalten hatte. Sie erhob daher Klage auf Rückzahlung der gezahlten Beträge. Das Landgericht Frankfurt a.M. wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beträge

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beträge zu. Die Förder­ver­ein­barung sei zunächst nicht als Darlehens- oder Verbrau­cher­da­r­le­hens­vertrag gemäß §§ 488, 491 BGB zu werten, sondern als Vertrag sui generis. Die vertragsgemäß geschuldete inhaltliche Förderung durch die Beklagte stelle ein vertrags­prä­gendes und deutlich über die für einen Darlehensvertrag typische reine Gebrauchs­über­lassung des ausgezahlten Geldbetrags hinausgehende Leistung dar.

Keine Sitten­wid­rigkeit der Förder­ver­ein­barung

Die Förder­ver­ein­barung sei nach Auffassung des Oberlan­de­ge­richts nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB aufgrund eines besonders groben oder zumindest auffälligen Missver­hält­nisses zwischen Leistung und Gegenleistung sittenwidrig. Zwar habe die Beklagte bis zu der vertraglich vereinbarten Maximal­be­mes­sungs­grundlage die Chance, ein Vielfaches des ausgezahlten Förderbetrags zurück­zu­er­halten. Andererseits trage die Beklagte auch ein Total­ver­lust­risiko für den Fall der Arbeits­lo­sigkeit der Geförderten. Zudem halte die Beklagte neben der finanziellen Unterstützung auch ein umfangreiches inhaltliches Förderprogramm vor, welches in die Gesamt­ka­l­ku­lation des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung einfließt.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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