18.10.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil13.06.2006

Argentinien muss Staatsanleihen zurückzahlenWirtschaftliche Situation hat sich deutlich gebessert

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat die Republik Argentinien verurteilt, Zinsen aus Staatsanleihen an zwei Privatgläubiger zu zahlen.

Die Republik Argentinien hatte sich Anfang 2002 für zahlungsunfähig erklärt und auf Staatsnotstand berufen. Das Oberlan­des­gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die strengen Anforderungen, die an den Staatsnotstand als Recht­fer­ti­gungsgrund zu stellen sind, nun aus tatsächlichen Gründen nicht mehr vorliegen. Da der Staatsnotstand ohnehin nur zu einer Aussetzung der Zahlungs­ver­pflichtung führen konnte, müssten die Anleihen jetzt bedient werden.

Im Einzelnen hat das Oberlan­des­gericht folgende Gesichtspunkte herangezogen: Die beklagte Republik Argentinien habe ihre Schuldenlast im vergangenen Jahr durch ein umfangreiches internationales Umschul­dungs­ver­fahren mit den Privat­gläu­bigern erheblich reduzieren können. Die wirtschaft­lichen Rahmen­be­din­gungen seien deutlich gebessert. Die Beklagte habe in den vergangenen drei Jahren ihr Brutto­in­land­s­produkt jeweils um ca. 9 % erhöht. Ein erheblicher weiterer Zuwachs von 6,7 % werde für das laufende Jahr prognostiziert. Die Arbeits­lo­senquote habe sich von damals 21,5 % auf mittlerweile 10,1 % reduziert. Schon im Verlauf des Jahres 2005 seien der Umfang der wirtschaft­lichen Aktivitäten aus Zeiten vor der Krise 2001/2002 wieder erreicht und angesichts der außen­wirt­schaftlich positiven Prognosen die Voraussetzungen für weiteres Wirtschafts­wachstum geschaffen worden. Zum Jahreswechsel 2005/2006 habe die Beklagte aus Devisenreserven ihrer Zentralbank ihre offenen Verbind­lich­keiten gegenüber dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vor Ablauf der Fälligkeit mit knapp 9,9 Milliarden US$ zurückzahlen lassen. Vor diesem Hintergrund sei es unerheblich, dass die Beklagte ihre Notstands­ge­setz­gebung bis zum 31. 12. 2006 verlängert habe.

Die Entscheidung hat Auswirkungen auf zahlreiche weitere Paral­lel­ver­fahren, die noch beim Oberlan­des­gericht und beim Land- bzw. Amtsgericht Frankfurt am Main anhängig sind. Sie waren im Hinblick auf die in früheren Verfahren eingeleitete Normen­ve­ri­fi­kation vor dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht ausgesetzt worden. Das Oberlan­des­gericht hat seine Vorla­ge­be­schlüsse jedoch zwischen­zeitlich zurückgenommen, weil es die dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht vorgelegte Rechtsfrage aus den o.g. Gründen nicht mehr für entschei­dungs­er­heblich hält (vgl. Meldung Verfahren gegen die Republik Argentinien werden fortgesetzt).

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 13.06.2006

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