Dokument-Nr. 1946
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss16.02.2006
Verfahren gegen die Republik Argentinien werden fortgesetzt
Das Oberlandesgericht Frankfurt/M. hat entschieden, dass zwei bei ihm anhängige, seit Juli 2003 ausgesetzte Zahlungsklagen gegen die Republik Argentinien fortgesetzt werden.
Die Kläger verlangen Zahlung aus argentinischen Staatsanleihen.
Beim Oberlandesgericht und beim Landgericht Frankfurt am Main sind noch zahlreiche weitere Parallelverfahren anhängig. Die Republik Argentinien hat sich in allen Verfahren für zahlungsunfähig erklärt und auf Staatsnotstand berufen. Der Senat hat deshalb im Juli 2003 drei Parallelverfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Frage vorgelegt, ob die Ansprüche der Kläger gegen die Republik Argentinien bis zur Beendigung des von der Republik Argentinien erklärten Staatsnotstands bei Gericht undurchsetzbar seien.
Die weiteren bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten hatte der Senat bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entsprechend § 148 ZPO ausgesetzt. Nach Auffassung des Senats ist die frühestens im Sommer 2006 zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die ausgesetzten Verfahren nicht mehr vorgreiflich, weil sich die Republik Argentinien aufgrund ihrer derzeitigen wirtschaftlichen Situation nicht mehr auf Staatsnotstand berufen könne. Unter anderem habe der Argentinische Staatspräsident Kirchner nach Abschluss einer umfangreichen internationalen Umschuldungsaktion im Frühjahr 2005 die Zahlungsunfähigkeit seines Landes für überwunden erklärt. Zum Jahreswechsel 2005/2006 habe das Land seine Schulden beim Internationalen Währungsfonds (IWF) vorzeitig zurückzahlen können. Vor diesem Hintergrund sei es unbeachtlich, dass das beklagte Land sein Notstandsgesetz um ein weiteres Jahr verlängert habe.
Infolge der Aufhebung der Aussetzung sind die beiden Verfahren nunmehr fortzusetzen. Die Beschlüsse gelten der Sache nach auch für die weiteren beim Oberlandesgericht anhängigen Parallelverfahren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2006
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt/M. vom 21.02.2006
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