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Dokument-Nr. 1946

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Beschluss16.02.2006Oberlandesgericht Frankfurt am Main8 U 107/03, 8 U 109/03
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss16.02.2006

Verfahren gegen die Republik Argentinien werden fortgesetzt

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt/M. hat entschieden, dass zwei bei ihm anhängige, seit Juli 2003 ausgesetzte Zahlungsklagen gegen die Republik Argentinien fortgesetzt werden.

Die Kläger verlangen Zahlung aus argentinischen Staatsanleihen.

Beim Oberlan­des­gericht und beim Landgericht Frankfurt am Main sind noch zahlreiche weitere Paral­lel­ver­fahren anhängig. Die Republik Argentinien hat sich in allen Verfahren für zahlungsunfähig erklärt und auf Staatsnotstand berufen. Der Senat hat deshalb im Juli 2003 drei Paral­lel­ver­fahren dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht zur Klärung der Frage vorgelegt, ob die Ansprüche der Kläger gegen die Republik Argentinien bis zur Beendigung des von der Republik Argentinien erklärten Staatsnotstands bei Gericht undurchsetzbar seien.

Die weiteren bei ihm anhängigen Rechtss­trei­tig­keiten hatte der Senat bis zu einer Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts entsprechend § 148 ZPO ausgesetzt. Nach Auffassung des Senats ist die frühestens im Sommer 2006 zu erwartende Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts für die ausgesetzten Verfahren nicht mehr vorgreiflich, weil sich die Republik Argentinien aufgrund ihrer derzeitigen wirtschaft­lichen Situation nicht mehr auf Staatsnotstand berufen könne. Unter anderem habe der Argentinische Staatspräsident Kirchner nach Abschluss einer umfangreichen internationalen Umschul­dungs­aktion im Frühjahr 2005 die Zahlungs­un­fä­higkeit seines Landes für überwunden erklärt. Zum Jahreswechsel 2005/2006 habe das Land seine Schulden beim Internationalen Währungsfonds (IWF) vorzeitig zurückzahlen können. Vor diesem Hintergrund sei es unbeachtlich, dass das beklagte Land sein Notstandsgesetz um ein weiteres Jahr verlängert habe.

Infolge der Aufhebung der Aussetzung sind die beiden Verfahren nunmehr fortzusetzen. Die Beschlüsse gelten der Sache nach auch für die weiteren beim Oberlan­des­gericht anhängigen Paral­lel­ver­fahren.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt/M. vom 21.02.2006

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