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- Landgericht Gießen, Beschluss10.07.2023, 01 StVK 09/23
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss18.10.2023
Abstinenzweisung setzt nicht zwingend erfolgreiche Drogentherapie vorausFähigkeit zur Abstinenz über längeren Zeitraum während Strafvollzugs ausreichend
Eine Abstinenzweisung setzt nicht zwingend voraus, dass der Betroffene erfolgreich eine Drogentherapie absolviert hat. Es kann vielmehr ausreichen, dass sich der Betroffene während des Strafvollzugs über einen längeren Zeitraum als zur Abstinenz fähig erwies. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Gießen im Juli 2023 einem Verurteilten nach Verbüßen seiner Haftstrafe einer strafbewehrte Abstinenzweisung erteilt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Verurteilten. Er verwies darauf, dass er an einer massiven Drogenerkrankung leide, die seit vielen Jahren nicht erfolgreich habe therapiert werden können.
Zulässigkeit der Abstinenzweisung trotz fehlender erfolgreicher Drogentherapie
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Abstinenzweisung gemäß § 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB sei zulässig. Sie sei nicht als unzumutbar anzusehen. Zwar sei bei einer manifest suchtkranken Person, die nicht oder nicht erfolgreich behandelt worden ist, eine Abstinenzweisung in der Regel nicht zumutbar. Doch könne davon eine Ausnahme gemacht werden, wenn sich der Verurteilte während des Strafvollzugs über einen längeren Zeitraum als zur Abstinenz fähig erwiesen hat. Bei Verurteilten, denn es im eng strukturierten und kontrollierten Rahmen des Strafvollzugs gelungen sei, abstinent zu leben, könne es auch dann gerechtfertigt sein, eine Abstinenzweisung zu erteilen, wenn es keineswegs gesichert ist, dass der Verurteilte in Freiheit dauerhaft abstinent wird leben können.
Zulässigkeit der Abstinenzweisung
Davon ausgehend hielt das Oberlandesgericht die Abstinenzweisung für zulässig. Es stellte dabei darauf ab, dass der Verurteilte erfolgreich substituiert wird und nach seine eigenen Angaben keinen Suchtdruck verspüre. Zudem war der Verurteilte um eine therapeutische Aufarbeitung seiner langjährigen Drogensucht bemüht. Das Scheitern einzelner therapeutischer Maßnahmen in der Vergangenheit war nicht auf seine Abhängigkeit zurückzuführen, sondern hatte andere Gründe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2023
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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