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Dokument-Nr. 33522

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Beschluss18.10.2023Oberlandesgericht Frankfurt am Main7 Ws 176/23
Vorinstanz:
  • Landgericht Gießen, Beschluss10.07.2023, 01 StVK 09/23
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss18.10.2023

Absti­nen­zweisung setzt nicht zwingend erfolgreiche Drogentherapie vorausFähigkeit zur Abstinenz über längeren Zeitraum während Strafvollzugs ausreichend

Eine Absti­nen­zweisung setzt nicht zwingend voraus, dass der Betroffene erfolgreich eine Drogentherapie absolviert hat. Es kann vielmehr ausreichen, dass sich der Betroffene während des Strafvollzugs über einen längeren Zeitraum als zur Abstinenz fähig erwies. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Gießen im Juli 2023 einem Verurteilten nach Verbüßen seiner Haftstrafe einer strafbewehrte Abstinenzweisung erteilt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Verurteilten. Er verwies darauf, dass er an einer massiven Droge­n­er­krankung leide, die seit vielen Jahren nicht erfolgreich habe therapiert werden können.

Zulässigkeit der Absti­nen­zweisung trotz fehlender erfolgreicher Drogentherapie

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Absti­nen­zweisung gemäß § 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB sei zulässig. Sie sei nicht als unzumutbar anzusehen. Zwar sei bei einer manifest suchtkranken Person, die nicht oder nicht erfolgreich behandelt worden ist, eine Absti­nen­zweisung in der Regel nicht zumutbar. Doch könne davon eine Ausnahme gemacht werden, wenn sich der Verurteilte während des Strafvollzugs über einen längeren Zeitraum als zur Abstinenz fähig erwiesen hat. Bei Verurteilten, denn es im eng strukturierten und kontrollierten Rahmen des Strafvollzugs gelungen sei, abstinent zu leben, könne es auch dann gerechtfertigt sein, eine Absti­nen­zweisung zu erteilen, wenn es keineswegs gesichert ist, dass der Verurteilte in Freiheit dauerhaft abstinent wird leben können.

Zulässigkeit der Absti­nen­zweisung

Davon ausgehend hielt das Oberlan­des­gericht die Absti­nen­zweisung für zulässig. Es stellte dabei darauf ab, dass der Verurteilte erfolgreich substituiert wird und nach seine eigenen Angaben keinen Suchtdruck verspüre. Zudem war der Verurteilte um eine therapeutische Aufarbeitung seiner langjährigen Drogensucht bemüht. Das Scheitern einzelner therapeutischer Maßnahmen in der Vergangenheit war nicht auf seine Abhängigkeit zurückzuführen, sondern hatte andere Gründe.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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