21.11.2024
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Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss18.10.2023

Absti­nen­zweisung bei Bewährungs­aussetzung setzt erfolgreiches Absolvieren einer Drogentherapie vorausAufenthalt in therapeutischer Übergangs­einrichtung nicht ausreichend

Die Absti­nen­zweisung an einen droge­n­ab­hängigen Verurteilten im Rahmen der Bewährungs­aussetzung setzt das erfolgreiche Absolvieren einer Drogentherapie voraus. Der Aufenthalt in einer therapeutischen Übergangs­einrichtung genügt nicht. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2023 wurde die weitere Vollstreckung der gegen einer Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Da die Verurteilte drogenabhängig war erging gegen ihr unter anderen die Weisung zukünftig keine Drogen mehr zu konsumieren. Die Verurteilte war seit seinem 12. Lebensjahr drogenabhängig. Eine Langzeit­therapie hatte sie im Jahr 2015 abgebrochen. In der Haft unterzog sie einem Entzug und lebte ab August 2022 in einer therapeutischen Überg­angs­ein­richtung suchtmittelfrei. Gegen die Abstinenzweisung legte die Verurteilte über ihren Anwalt sofortige Beschwerde ein.

Absti­nen­zweisung setzt Steue­rungs­fä­higkeit hinsichtlich Drogenkonsums voraus

Das Landgericht Nürnberg-Fürth führte zum Fall aus, dass gerichtliche Weisungen für die Bewährungszeit an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen stellen dürfen. Die Anweisung zur Drogenabstinenz erfordere, dass der Verurteilte seinen Konsum steuern könne. Dies sei nicht anzunehmen, wenn bei bestehender Sucht­mit­te­ler­krankung noch keine erfolgreiche Therapie stattgefunden hat. So lag der Fall hier.

Therapeutische Überg­angs­ein­richtung ist keine Drogentherapie

Die Absti­nen­zweisung sei nach Ansicht des Landgerichts unzumutbar, da die Verurteilte eine Drogentherapie noch nicht erfolgreich absolviert hat. Der Aufenthalt in der therapeutischen Überg­angs­ein­richtung sei nicht ausreichend. Denn Sinn und Zweck der Einrichtung sei vornehmlich, den Suchtkranken zu stabilisieren, aber nicht, ihn zu therapieren. Daher bestehe keine tragfähige Grundlage dafür, dass die Verurteilte ihren Drogenkonsum momentan ausreichend steuern kann.

Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)

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