Dokument-Nr. 33430
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- Amtsgericht Fürth, Beschluss14.08.2023, 471 Ls 953 Js 160912/20
Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss18.10.2023
Abstinenzweisung bei Bewährungsaussetzung setzt erfolgreiches Absolvieren einer Drogentherapie vorausAufenthalt in therapeutischer Übergangseinrichtung nicht ausreichend
Die Abstinenzweisung an einen drogenabhängigen Verurteilten im Rahmen der Bewährungsaussetzung setzt das erfolgreiche Absolvieren einer Drogentherapie voraus. Der Aufenthalt in einer therapeutischen Übergangseinrichtung genügt nicht. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2023 wurde die weitere Vollstreckung der gegen einer Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Da die Verurteilte drogenabhängig war erging gegen ihr unter anderen die Weisung zukünftig keine Drogen mehr zu konsumieren. Die Verurteilte war seit seinem 12. Lebensjahr drogenabhängig. Eine Langzeittherapie hatte sie im Jahr 2015 abgebrochen. In der Haft unterzog sie einem Entzug und lebte ab August 2022 in einer therapeutischen Übergangseinrichtung suchtmittelfrei. Gegen die Abstinenzweisung legte die Verurteilte über ihren Anwalt sofortige Beschwerde ein.
Abstinenzweisung setzt Steuerungsfähigkeit hinsichtlich Drogenkonsums voraus
Das Landgericht Nürnberg-Fürth führte zum Fall aus, dass gerichtliche Weisungen für die Bewährungszeit an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen stellen dürfen. Die Anweisung zur Drogenabstinenz erfordere, dass der Verurteilte seinen Konsum steuern könne. Dies sei nicht anzunehmen, wenn bei bestehender Suchtmittelerkrankung noch keine erfolgreiche Therapie stattgefunden hat. So lag der Fall hier.
Therapeutische Übergangseinrichtung ist keine Drogentherapie
Die Abstinenzweisung sei nach Ansicht des Landgerichts unzumutbar, da die Verurteilte eine Drogentherapie noch nicht erfolgreich absolviert hat. Der Aufenthalt in der therapeutischen Übergangseinrichtung sei nicht ausreichend. Denn Sinn und Zweck der Einrichtung sei vornehmlich, den Suchtkranken zu stabilisieren, aber nicht, ihn zu therapieren. Daher bestehe keine tragfähige Grundlage dafür, dass die Verurteilte ihren Drogenkonsum momentan ausreichend steuern kann.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2023
Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)
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