18.10.2024
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Dokument-Nr. 30544

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Beschluss30.06.2021Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 W 35/21
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss30.06.2021

Keine Verwechs­lungs­gefahr zwischen Restaurant „Ciao“ und Pizzeria „Ciao Mamma“Schutzbereich wegen erkennbarer Grußformel gering

Zwischen der Bezeichnung „Ciao“ für ein Restaurant, welches italienische Speisen anbietet, und einer Pizzeria, die unter „Ciao Mamma“ firmiert, besteht keine Verwechs­lungs­gefahr. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) wies deshalb den geltend gemachten Unter­lassungs­anspruch zurück.

Die Parteien betreiben jeweils ein Lokal mit italienischen Speisen in der Umgebung von Darmstadt. Das Lokal des Antragstellers heißt „Ciao“ und ist nach eigener Darstellung ein gehobenes italienisches Restaurant mit Pizzeria. Die Antragsgegnerin bewirbt ihr Lokal als „Hamburgeria“ und „Pizzeria“ unter dem Namen „Ciao Mamma“. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassen der Verwendung der Bezeichnung „Ciao Mamma“ in Anspruch. Das Landgericht hat den im Eilverfahren geltend gemachten Anspruch zurückgewiesen.

OLG: Bezeichnung „Ciao“ besitzt gewisse originäre Unter­schei­dungskraft

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Bezeichnung „Ciao“ sei zwar eine besondere Geschäfts­be­zeichnung, der auch Unterscheidungskraft zukomme, führte das OLG aus. Insbesondere bei Gaststätten und Hotels sei der Verkehr daran gewöhnt, dass sich Unternehmen häufig glatt beschreibender Etablis­se­ments­be­zeich­nungen bedienten es aber in einem umgrenzten örtlichen Gebiet nur einen einzigen Geschäfts­betrieb mit diesem Namen gebe. Der Bezeichnung „Ciao“ könne damit eine gewisse originäre Unter­schei­dungskraft nicht abgesprochen werden. Da es sich erkennbar um eine Grußformel handele, sei der Schutzbereich allerdings geringer.

Keine Verwechs­lungs­gefahr wegen deutlich abweichenden Gesamteindruck

Es liege jedoch keine Verwechslungsgefahr vor. Die Parteien betrieben zwar beide Lokale, in denen italienisches Essen, insbesondere Pizzen, angeboten würden, so dass Branche­n­i­dentität vorliege. Die Kennzeich­nungskraft der älteren Bezeichnung „Ciao“ also ihre Eignung, sich als Unter­schei­dungs­mittel bei den Kunden einzuprägen - sei jedoch mit Rücksicht auf die Bedeutung des Begriffs als italienische Grußformel durch­schnittlich. Die einander gegen­über­ste­henden Bezeichnungen „Ciao“ und „Ciao Mamma“ seien nicht hinreichend ähnlich, um eine Verlet­zungs­gefahr zu begründen. Zu vergleichen sei dabei der Gesamteindruck. Der Bestandteil „Mamma“ führe zu einem deutlich abweichenden Gesamteindruck. Der Verkehr verstehe die Bezeichnung „Ciao Mamma“ auch nicht als Ableger des Lokals „Ciao“, da der Bestandteil „Ciao“ nicht als eigenständiger Stamm­be­standteil wahrgenommen werde.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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