23.11.2024
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Dokument-Nr. 31946

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss28.06.2022

Marken­ver­letzung durch Angebot von „The-Dog-Face“-Tierkleidung„The Dog Face“ lehne sich erkennbar an „The North Face“ an

Zwischen den Zeichen „The North Face“ und „The Dog Face“ besteht keine Verwechs­lungs­gefahr. Da die Marke „The North Face“ jedoch in erheblichem Maß bekannt ist, wird der Verkehr trotz der erkennbar unter­schied­lichen Bedeutung von „Dog“ und „North“ die Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat der Antragsgegnerin die Verwendung des Zeichens „The Dog Face“ im Zusammenhang mit Tierbekleidung untersagt.

Die Antragstellerin ist Inhaberin der Marke „The North Face“, die u.a. für Bekleidung eingetragen ist. Die Antragsgegnerin vertreibt online Bekleidung für Tiere und kennzeichnet diese mit „The Dog Face“. Im Eilverfahren geltend gemachten Unter­las­sungs­ansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin hatte das Landgericht abgewiesen.

Keine Verwechs­lungs­gefahr - aber Zeichen­ähn­lichkeit

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG nun Erfolg. Die Antragstellerin könne von der Antragsgegnerin verlangen, dass sie ihre Tierbe­klei­dungs­produkte nicht mit „The Dog Face“ kennzeichnet, stellte das OLG fest. Die Marke „The North Face“ sei eine bekannte Marke. Sie sei einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt. Die Antragsgegnerin benutze diese Marke in rechts­ver­let­zender Weise, da die Verkehrskreise das Zeichen „The Dog Face“ gedanklich mit „The North Face“ verknüpften. Nicht erforderlich sei dabei, dass zwischen den Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe. An dieser würde es hier fehlen. Es liege aber Zeichenähnlichkeit vor. Die Wortfolge „The Dog Face“ lehne sich erkennbar an die Marke „The North Face“ an. Da die Marke der Antragstellerin in erheblichem Maß bekannt sei und durch intensive Benutzung ein hohes Maß an Unter­schei­dungskraft besitze, verknüpfe der Verkehr trotz der unter­schied­lichen Bedeutung von „Dog“ und „North“ das Zeichen der Antragsgegnerin mit der Marke der Antragstellerin.

Waren­ähn­lichkeit zwischen Outdoor-Bekleidung und Tierbekleidung

Dies gelte auch, da eine gewisse Waren­ähn­lichkeit zwischen Outdoor-Bekleidung und Tierbekleidung bestehe. Insoweit genüge es, „dass das Publikum glauben könnte, die betreffenden Waren stammten aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen“. Es liege die Vermutung nahe, dass angesprochenen Verkehrskreise annehmen, die Antragstellerin habe ihr Beklei­dungs­sor­timent auf Hundebekleidung erweitert, etwa um es „dem sporttreibenden Hundebesitzer zu ermöglichen, seinen Outdoor-Sport im Partnerlook mit dem Tier zu betreiben“. Die Zeichen­ver­wendung beeinträchtige auch die Marke der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin lehne sich mit dem Zeichen an die bekannte Marke der Antragstellerin an, um deren Wertschätzung für ihren Absatz auszunutzen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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