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Urteil03.04.2025Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 UKl 2/25
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil03.04.2025

Apotheker darf nicht zugelassenes Krebsmedikament herstellen und vertreibenOLG Frankfurt entscheidet zu Herstellung und Vertrieb nicht zugelassener Medikamente

Das Interesse individuell betroffener Krebspatienten an dem vorübergehend fortgesetzten Inver­kehr­bringen eines nicht zugelassenen Krebs­me­di­kaments kann das Interesse der Verbraucher an der Einhaltung der Zulas­sungs­vor­schriften für Medikamente überwiegen. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat daher einen auf Unterlassen des Vertriebs und der Herstellung gerichteten Antrag zurückgewiesen.

Die Antragstellerin ist ein qualifizierter Wirtschafts­verband. Der Antragsgegner ist Apotheker im Taunus. Die Antragstellerin nimmt ihn auf Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs von nicht zugelassenen Arzneimitteln zur Behandlung einer seltenen insbesondere bei Kindern auftretenden tödlichen Tumorerkrankung in Anspruch. Der Antragsgegner stellt in seiner Apotheke Krebs­me­di­kamente unter Verwendung näher benannter Wirkstoffe her. Ein US-amerikanisches Pharma­un­ter­nehmen führt derzeit u.a. in Deutschland klinische Prüfungen in Phase III und Phase I für Krebs­me­di­kamente mit identischen Wirkstoffen durch. Die Antragstellerin behauptet, der Beklagte vertreibe sog. Nachbauten des US-amerikanischen Unternehmens. Der Antragsgegner behauptet, er habe einen eigenen verbesserten Syntheseweg entwickelt.

Der über den Eilantrag erstinstanzlich entscheidenden 6. Zivilsenat (Wettbe­wer­bssenat) des OLG hat den auf Unterlassung gerichteten Antrag zurückgewiesen. Es fehle bereits am Verfügungsgrund, der eine besondere Form des Rechts­schutz­be­dürf­nisses für eine Eilentscheidung sei.

Richter: Patien­ten­in­teresse überwiegt

Im Rahmen der in diesem Zusammenhang gebotenen Inter­es­se­n­ab­wägung überwiege das Interesse des individuell betroffenen Patienten an einem vorübergehend fortgesetzten Inver­kehr­bringen der nicht zugelassenen Arzneimittel. Demgegenüber könne das allgemeine Verbrau­che­r­in­teresse an der Entwicklung und Zulassung wirksamer Krebs­a­rz­nei­mittel vernachlässigt werden, da nicht ersichtlich sei, dass die laufenden klinischen Studien durch das Verhalten des Antragsgegners gefährdet würden. Dem weiteren Interesse der Verbraucher an der Einhaltung des gesetzlich vorge­schriebenen Zulas­sungs­ver­fahrens und dem damit verbundenen Schutzgedanken stehe das Interesse des sehr kleinen Verbrau­cher­kreises der tatsächlich betroffenen Patienten einer seltenen Krebsart mit einer medianen Überlebensrate von zehn Monaten gegenüber.

Risiko durch Nebenwirkungen verblasst angesichts des baldigen sicheren Todes

„Letztendlich läuft die Abwägung auf einen Widerstreit der Interessen jener konkret betroffenen Patienten hinaus, die als (potenzielle) Abnehmer der - gleichsam risiko­be­hafteten wie Stabilisierung/Heilung versprechenden - Arzneimittel des Antragsgegners die beiden genannten Gesichtspunkte in einer Person vereinen“, betonte der Senat. Das Risiko von Beein­träch­ti­gungen und Tod durch Nebenwirkungen verblasse angesichts des sicheren Todes durch die Krebserkrankung ohne alternative Heilungs­mög­lichkeit. Das Arzneimittel verspreche jedenfalls eine nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder jedenfalls Stabilisierung. Angesichts der verfas­sungs­rechtlich verbürgten Verpflichtung des Staats und damit auch der Gerichte zum Schutz des Lebens als grund­ge­setz­lichem Höchstwert könne die Versorgung der Patienten bis zum Ausgang eines Haupt­sa­che­ver­fahrens nicht einstweilen ausgesetzt werden. Hier falle besonders ins Gewicht, dass außer Frage stehe, dass das nicht zugelassene Medikament eine Heilungschance biete, und dass glaubhaft gemacht sei, dass nur solche Patienten damit versorgt würden, denen keine andere Behand­lungs­mög­lichkeit mehr zur Verfügung stehe.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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