23.11.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss18.04.2013

Vater­schafts­fest­stel­lungs­antrag gegen Sänger Udo Jürgens erfolglosFehler bei Erstellung des Abstam­mungs­gut­achtens nicht erkennbar

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat die Beschwerde einer Frau aus Hessen zurückgewiesen, mit der diese in zweiter Instanz die Feststellung begehrt hat, dass der bekannte Komponist und Sänger Udo Jürgens ihr Vater sei.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die 42-jährige Frau hatte behauptet, der Sänger Udo Jürgens sei ihr Vater, was sich jedoch durch ein von dem Amtsgericht eingeholtes rechts­me­di­zi­nisches Abstam­mungs­gut­achten nicht bestätigte und zur Zurückweisung ihres Antrags führte.

Antragstellerin hält Abstam­mungs­gut­achten nicht für ordnungsgemäß erstellt

Ihre Beschwerde stützte die Antragstellerin u.a. darauf, dass das Abstam­mungs­gut­achten nicht ordnungsgemäß erstellt worden sei, insbesondere bestreitet sie, dass das untersuchte Genmaterial überhaupt von dem Antragsgegner stammt.

OLG verneint Mängel bei Erstellung des Abstam­mungs­gut­achtens

Durchgreifende Mängel konnte das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main jedoch weder in Bezug auf die Entnahme von Genmaterial bei dem Antragsgegner noch bei der Auswertung des Materials feststellen. Hieran ändere auch ein von der Antragstellerin selbst in Auftrag gegebenes Gutachten über eine Vater­schafts­fest­stellung nichts, da die Herkunft des in diesem Privatgutachten untersuchten Genmaterials völlig unklar sei.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt an Main/ra-online

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