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Dokument-Nr. 264

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Urteil07.10.2004Oberlandesgericht Zweibrücken2 WF 159/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2005, 735Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2005, Seite: 735
  • MDR 2005, 400Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2005, Seite: 400
  • NJW-RR 2005, 307Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2005, Seite: 307
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil07.10.2004

Vater­schaftstest kann nicht erzwungen werdenUntersuchung ist ein gravierender Eingriff in das Persön­lich­keitsrecht

Ein mutmaßlich leiblicher Vater kann nicht gezwungen werden, sich einem Vater­schaftstest zu unterziehen. Das hat das Oberlan­des­gericht Zweibrücken entschieden.

Es sei die freie Entscheidung des Betroffenen, ob er einer DNA-Analyse seines genetischen Materials zustimme. Eine gesetzliche Verpflichtung gebe es derzeit nicht.

Das gelte auch dann, wenn die DNA-Analyse zur Vorbereitung einer Resti­tu­ti­o­nsklage gegen ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Vater­schafts­ver­fahren benötigt werde.

Im Fall lehnte das Gericht den Antrag eines Jugendlichen auf Bewilligung von Prozess­kos­tenhilfe ab. In einem gerichtlichen Wieder­auf­nah­me­ver­fahren wollte der Jugendliche die Vaterschaft des Mannes feststellen lassen. Das Oberlan­des­gericht sah für ein neues Verfahren keine Erfolgs­aus­sichten, da der Mann nicht zu einer DNA-Analyse bereit war.

Eine solche Untersuchung sei ein gravierender Eingriff in das Persön­lich­keitsrecht des Betroffenen. Es könne kein gerichtlicher Zwang auf ihn ausgeübt werden, weil es bisher dafür an einer gesetzlichen Regelung fehle.

Quelle: ra-online

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