Dokument-Nr. 28314
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- Einwilligungserklärung zur Telefonwerbung muss eindeutig seinLandgericht Frankfurt am Main, Urteil10.12.2014, 2-06 O 030/14
- E-Mail-Werbung: Unternehmen muss Einwilligung des Verbrauchers beweisenLandgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil21.11.2013, 2 HK O 111/12
- Gewinnspiel darf nicht an Zustimmung zur Werbung gekoppelt werdenLandgericht Berlin, Urteil28.06.2011, 16 O 249/10
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil27.06.2019
Teilnahme an Gewinnspiel darf an Einwilligung in Erhalt von Werbung gekoppelt seinEinwilligungserklärung zur Preisgabe persönlicher Daten durch Gewinnspielteilnahem muss eindeutig sein
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung in den Erhalt künftiger E-Mail-Werbung abhängig gemacht werden darf.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung in den Erhalt künftiger E-Mail-Werbung abhängig gemacht werden kann.
OLG: Auf Verbraucher darf kein Druck ausgeübt werden
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main urteilte, dass dies möglich sei, da keine Bedenken bestehen, wenn der Verbraucher freiwillig der Werbung durch nicht mehr als acht konkret bezeichnete Unternehmen zugestimmt habe und der Geschäftsbereich des werbenden Unternehmens hinreichend klar beschrieben worden sei. Auf den Verbraucher dürfe kein Druck ausgeübt werden, er müsse insbesondere eine echte und freie Wahl haben und somit in der Lage sein, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden.
Verknüpfung der Gewinnspielteilnahme mit Einwilligungserklärung für Werbung steht Freiwilligkeit an Teilnahme nicht entgegen
Hierfür reiche nach Ansicht des Oberlandesgerichts ein bloßes Anlocken durch Versprechen einer Vergünstigung, wie etwa einer Teilnahme an einem Gewinnspiel, nicht aus. Einer Freiwilligkeit stehe nicht entgegen, dass die Einwilligungserklärung mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel verknüpft sei. Der Verbraucher könne und müsse selbst entscheiden, ob ihm die Teilnahme die Preisgabe seiner Daten wert sei. An der erforderlichen Klarheit könne es nach Ansicht des Oberlandesgerichts fehlen, wenn die Anzahl der Unternehmen, zu deren Gunsten eine Werbeeinwilligung erteilt werden soll, so groß sei, dass sich der Verbraucher realistischer Weise nicht mit all diesen Unternehmen und deren Geschäftsfeldern befassen werde. Davon könne jedoch bei acht in der Einwilligungserklärung aufgeführten Unternehmen noch nicht die Rede sein.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2020
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)
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