21.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil28.06.2011

Gewinnspiel darf nicht an Zustimmung zur Werbung gekoppelt werdenKlausel zur ausschließlich auf Werbung bezogenen Erklärung unzulässig

Die Teilnahme an einem Gewinnspiel im Internet darf nicht an die Zustimmung zur Telefonwerbung gekoppelt sein. Das Unternehmen darf nicht der Eindruck erwecken, dass die Einwilligung in die Werbung Vorraussetzung für die Teilnahme ist. Dies entschied das Landgericht Berlin auf Klage der Verbrau­cher­zentrale Bundesverband.

Im zugrunde liegenden Streitfall untersagte das Landgericht Berlin der Direkt­ma­r­ke­tingfirma adRom Holding AG, die Zustimmung zur Telefonwerbung an die Teilnahme an einem Gewinnspiel im Internet zu koppeln. Das Unternehmen darf nicht mehr den Eindruck erwecken, dass die Einwilligung in die Werbung Vorraussetzung für die Teilnahme sei.

Die Teilnehmer, die das ausgelobte Smartphone gewinnen wollten, sollten mit einem Klick auf das Kästchen "Ja, ich will gewinnen und gebe dem Veranstalter und den Sponsoren mein E-Mail, Post- und telefonisches Werbe­ein­ver­ständnis" ihre Zustimmung zur Werbung geben.

Einwil­li­gungs­er­klärung zur Werbung darf nicht zusammen mit Teilnah­me­er­klärung an Gewinnspiel erfolgen

Die Klausel ist nach Auffassung der Richter des Landgerichts Berlin unzulässig. Werbung per Telefon und E-Mail sei nur erlaubt, wenn der Verbraucher vorher in einer ausschließlich auf die Werbung bezogenen Erklärung zustimmt. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn die Einwil­li­gungs­er­klärung zur Werbung zusammen mit der Teilnah­me­er­klärung am Gewinnspiel erfolgt. Insbesondere dürfe nicht der Eindruck erweckt werden, Verbraucher könnten nur dann gewinnen, wenn sie dem Veranstalter und den Sponsoren des Gewinnspiels Werbeanrufe erlauben

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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