24.11.2024
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Landgericht Düsseldorf Urteil02.02.2007

Gewinn­spiel­teilnahme stellt kein Einverständnis für Telefonwerbung dar

Streichen Teilnehmer auf einer Gewinn­spielkarte den Satz „Bitte informieren Sie mich über weitere Angebote und Gewinn­mög­lich­keiten per Telefon“ nicht durch, ist das kein Einverständnis zu Werbeanrufen. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein gemeinnütziger Verein, der satzungsgemäß Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verfolgt. Die Beklagte bietet Telefon­dienst­leis­tungen an. Zur Kundenakquise bedient sie sich Unternehmen, die Verbraucher unter deren privaten Telefonnummern anrufen. Einen solchen Werbeanruf erhielt ein Mitarbeiter des Klägers, ohne hierum gebeten zu haben. Er wandte sich an das Gericht, damit das Telefon­un­ter­nehmen abgemahnt wird.

Einwilligung per Gewinn­spiel­teilnahme?

Das beklagte Telefon­un­ter­nehmen (hier: Tele 2) verteidigte sich mit der Begründung, das mit der Telefonwerbung beauftragte Unternehmen sei vertraglich dazu verpflichtet, nur Personen anzurufen, von denen eine Einwil­li­gungs­er­klärung vorliege. So habe der Mitarbeiter des Klägers seine Zustimmung zu Werbeanrufen dadurch erteilt, dass er an einem Gewinnspiel teilnahm und den Satz "Bitte informieren Sie mich auch über weitere Angebote und Gewinn­mög­lich­keiten per Telefon" nicht durchgestrichen habe.

LG: Telefon­un­ter­nehmen hat sich unlauter verhalten

Das Landgericht Düsseldorf folgte dieser Begründung nicht. Es führte aus, dass sich das Telefon­un­ter­nehmen unlauter verhalten habe. Es habe einen Verbraucher zu Werbezwecken angerufen oder anrufen lassen, ohne dass dessen Einwilligung hierfür vorgelegen habe. Das Gericht glaubte der Telefon­ge­sell­schaft nicht, dass der Angerufene jemals eine Einver­ständ­ni­s­er­klärung mit Werbeanrufen unter seiner privaten Telefonnummer abgegeben hat.

Gewinn­spielkarte wurde nur zum Zwecke des Adressenhandels ausgegeben

Es führte aus, dass ein Verbraucher beim Ausfüllen einer Teilnahmekarte nicht das Bewusstsein habe, "irgendeine Erklärung zu anderen Sachverhalten abzugeben", vor allem, wenn sich der Satz im "Kleingedruckten" befinde. Außerdem habe sich nicht erkennen lassen, dass die Gewinn­spielkarte nur zum Zwecke des Adressenhandels ausgegeben worden sei. Somit handele es sich um eine "erschlichene" Einver­ständ­ni­s­er­klärung, aus der keinerlei Rechte hergeleitet werden dürften.

Quelle: ra-online (pt)

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