18.10.2024
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Dokument-Nr. 21690

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Urteil30.04.2015Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 U 3/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2015, 302Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 302
  • MMR 2015, 521Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2015, Seite: 521
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Vorinstanz:
  • Landgericht Gießen, Urteil29.11.2013, 3 O 152/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil30.04.2015

Rechtsanwalt darf mit Formulierung "hat sich auf Arbeitsrecht spezialisiert" werbenUnzulässig dagegen Formulierung "spezialisierter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht" aufgrund Ver­wechselungs­gefahr mit Begriff "Fachanwalt für Arbeitsrecht"

Ein Rechtsanwalt darf nicht mit der Formulierung "spezialisierter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht" werben. Denn insofern besteht eine Ver­wechselungs­gefahr mit dem Begriff "Fachanwalt für Arbeitsrecht". Zulässig ist dagegen die Formulierung "hat sich auf Arbeitsrecht spezialisiert". Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt beanstandete den Werbeauftritt einer Mitbewerberin. Diese warb mit den Formulierungen "spezialisierter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht" und "hat sich auf Arbeitsrecht spezialisiert". Der Rechtsanwalt sah darin einen Wettbewerbsverstoß und erhob daher Klage auf Unterlassung. Das Landgericht Frankfurt am Main folgte der Ansicht des Klägers und bejahte den Unter­las­sungs­an­spruch. Dagegen richtete sich die Berufung der beklagten Rechtsanwältin.

Formulierung "spezialisierter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht" unzulässig

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main folgte zunächst der Entscheidung der Vorinstanz dahingehend, dass die Beklagte nicht wörtlich oder sinngemäß damit werben dürfe, sie sei eine spezialisierte Rechtsanwältin für Arbeitsrecht. Nach § 7 Abs. 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) seien Angaben unzulässig, wenn sie die Gefahr einer Verwechselung mit dem Fachan­walt­stitel begründen. Die Formulierung dürfe daher nicht mit der Bezeichnung "Fachanwalt für ..." verwechselbar sein. Dies sei hier aber der Fall gewesen. Die Angabe "spezialisierter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht" erzeuge eine Verwech­se­lungs­gefahr mit dem "Fachanwalt für Arbeitsrecht". Die Angabe sei dem Titel stark angenähert. Der Unterschied in der Vorsilbe werde von potentiellen Mandanten entweder überlesen oder als Synonym bzw. gleichwertige Bezeichnung aufgefasst.

Hinweis auf Spezialisierung zulässig bei Vorliegen entsprechender Kenntnisse und Erfahrungen

Hinweise auf eine Spezialisierung seien aber gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA zulässig, so das Oberlan­des­gericht weiter, wenn der Anwalt über entsprechende theoretische Kenntnisse verfüge und auf dem Gebiet in erheblichem Umfang tätig sei (vgl. BGH, Urt. v. 24.07.2014 - I ZR 53/13 -). Die Beklagte habe somit nachweisen müssen, dass sie über eine einer Fachanwältin für Arbeitsrecht gleichwertige Expertise verfüge. Dieser Nachweis sei ihr jedoch nicht gelungen. Sie habe zwar über die theoretischen Kenntnisse verfügt. Ihr habe es aber am entsprechenden Erfah­rungs­schatz gefehlt. So habe sie nicht nachweisen können, dass sie in den letzten 36 Monaten die mindestens geforderten 100 Fälle im Bereich des Arbeitsrechts bearbeitet habe.

Zulässigkeit der Formulierung "hat sich auf Arbeitsrecht spezialisiert"

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts sei dagegen die Bezeichnung "hat sich auf Arbeitsrecht spezialisiert" nicht zu beanstanden gewesen. Denn bei solchen Formulierungen werde der Hinweis auf eine Spezialisierung nicht zwingend im Sinne eines Titels verstanden. Je nach Einzelfall könne der Begriff "spezialisiert" auch als Hinweis auf die schwer­punkt­mäßige Ausrichtung der Kanzlei verstanden werden, ohne dass dies zwingend mit besonderen Kenntnissen einhergehe, die denen eines Fachanwalts entsprechen. So habe der Fall hier gelegen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

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