18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture

Dokument-Nr. 20600

Drucken
Urteil02.10.2014Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 U 219/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • K&R 2014, 822Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2014, Seite: 822
  • MMR 2015, 32Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2015, Seite: 32
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil02.10.2013, 2/3 O 445/12
Nachinstanz:
  • Bundesgerichtshof, , I ZR 238/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil02.10.2014

Angabe einer kosten­pflichtigen Rufnummer im Impressum eines Online-Versandhändlers kann wettbe­wer­bs­widrig seinMobilfunkkosten von 2,99 EUR/Minute können Verbraucher von telefonischer Kontaktaufnahme abschrecken

Gibt ein Online-Versandhändler im Impressum seiner Internetseite eine kosten­pflichtige Rufnummer an, so stellt dies dann einen Wettbe­wer­bs­verstoß dar, wenn Mobilfunkkosten von 2,99 EUR/Minute anfallen. Solche hohe Kosten können Verbraucher von einer telefonischen Kontaktaufnahme abhalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiberin eines Online-Versandhandels gab im Impressum auf ihrer Internetseite eine kosten­pflichtige Mehrwert­dienst­nummer an. Bei dieser fielen bis zu 2,99 EUR/Minute aus dem Mobilfunknetz an. Eine Mitbewerberin sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung.

Landgericht gibt Unter­las­sungsklage wegen Vorliegens eines Wettbe­wer­bs­ver­stoßes statt

Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Unter­las­sungsklage der Mitbewerberin statt. Die mit hohen Kosten verbundene Rufnummer habe keine unmittelbare und effiziente Kommunikation mit dem Verbraucher im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ermöglicht. Durch die am obersten Rand der noch zulässigen Höchstpreise gemäß § 66 d TKG gelegenen Kosten seien dazu geeignet gewesen, Verbraucher von einer telefonischen Kontaktaufnahme abzuhalten. Gegen diese Entscheidung legte die Betreiberin des Online-Versandhandels Berufung ein.

Oberlan­des­gericht hält hohe Kosten der Rufnummer ebenfalls für wettbe­wer­bs­widrig

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung zurück. Der Mitbewerberin habe der Unter­las­sungs­an­spruch zugestanden. Es könne keine effiziente Kommu­ni­ka­ti­o­ns­mög­lichkeit für den Verbraucher vorliegen, wenn eine mit derart hohen Kosten verbundene Mehrwert­dienst­nummer angegeben wird. Dadurch werde eine erhebliche Hürde für viele Verbraucher errichtet, was zu einer Vermeidung einer Kontaktaufnahme führen kann. Mobilfunkkosten von 2,99 EUR/Minute könne eine erhebliche Anzahl von Verbraucher abschrecken.

Kostenersparnis sowie Schaffung einer Einnahmequelle mit Verbrau­cher­schutz unvereinbar

Es sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts mit dem durch § 5 TMG geschaffenen Verbrau­cher­schutz unvereinbar, dass durch die kosten­pflichtige Mehrwert­dienst­nummer eine Kostenersparnis erreicht wird, die zu einem Wettbewerbsvorteil führt, und eine Neben-Einnahmequelle geschaffen wird.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil20600

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI