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Dokument-Nr. 33452

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Beschluss10.10.2023Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 U 210/22
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil16.12.2022, 2-13 O 150/22
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss10.10.2023

Kaufver­trag­licher Begriff „Wohnung“ beinhaltet keine Beschaffenheits­garantie für die baurechtliche Unbedenk­lichkeitRückabwicklung des Kaufvertrages mit wirksamen Haftungs­aus­schluss wegen einer fehlenden Baugenehmigung

Allein die Bezeichnung des Kaufgegenstands als „Wohnung“ beinhaltet nicht die Beschaffenheits­garantie des Verkäufers für die baurechtliche Unbedenk­lichkeit des Kaufgegenstands. Vereinbaren die Parteien einen Haftungs­aus­schluss, kann damit nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen einer fehlenden Baugenehmigung begehrt werden. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) wies die Berufung der Käuferin gegen ein ihre Ansprüche zurückweisendes Urteil des Landgerichts zurück.

Die Klägerin kaufte von der Beklagten für 330.000,00 € eine Wohnung im Frankfurter Nordend. Laut Kaufvertrag erwarb sie u.a. das Sondereigentum „an der Wohnung (es folgte die Adresse)“. Der Kauf erfolgte wie besichtigt. Die Parteien schlossen jegliche Sachmän­gel­haftung aus. Nachdem die Klägerin erfahren hatte, dass keine Baugenehmigung vorliegt, hat sie u.a. die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübertragung des Wohnungs­ei­gentums verlangt. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Vermieter nicht arglistig - Haftungs­aus­schluss wirksam

Die Klägerin könne den Kaufpreis unabhängig vom Sachmangel der fehlenden Baugenehmigung nicht zurückverlangen, da die Parteien zulässig einen Haftungsausschluss vereinbart hätten, bestätigte das OLG die angefochtene Entscheidung. Die Klägerin habe damit freiwillig auf ihre Gewähr­leis­tungs­rechte im Hinblick auf die gekaufte Wohnung verzichtet. Der Haftungs­aus­schluss greife hier auch wirksam ein. Insbesondere liege kein einem solchen Ausschluss entge­gen­ste­hendes arglistiges Verhalten des Beklagten vor. Der Beklagte habe vorgetragen, selbst 14 Jahre in der Wohnung gewohnt und von der fehlenden Baugenehmigung keine Kenntnis gehabt zu haben. Gegenteiliges habe die Klägerin nicht beweisen können. Ihm könne mangels eigener Beteiligung am Bau/Umbau auch nicht vorgeworfen werden, dass sich ihm die fehlende Baugenehmigung hätte aufdrängen müssen.

Verwendung des Begriffs „Wohnung“ im Kaufvertrag beinhaltet keine Beschaf­fen­heits­ga­rantie

Dem Haftungs­aus­schluss stehe auch keine Beschaffenheitsgarantie des Beklagten entgegen. Der Beklagte habe keine vorbehaltlose, verschul­den­su­n­ab­hängige und intensivierte Einstandsflicht für die baurechtliche Unbedenk­lichkeit der Wohnung übernehmen wollen. Insbesondere könne „in der Bezeichnung „Wohnung“ im Kaufvertrag (...) nach den (...) anzulegenden strengen Maßstäben keine Beschaf­fen­heits­ga­rantie gesehen werden, sondern nur eine übliche Bezeichnung für den Kaufgegenstand“, führte das OLG weiter aus. Der Begriff bezeichne den rein tatsächlichen Zustand der Räumlichkeiten, seine tatsächliche Verwendung und vergangene Nutzung zu Wohnzwecken, vertiefte der Senat. Ein von der Klägerin behaupteter weitreichender Haftungswille des Beklagten könne dagegen nicht allein auf das Wort „Wohnung“ gestützt werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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