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22.01.2025  
Sie sehen eine symbolhafte BahnCard25, wie sie von der Deutschen Bahn AG ausgegeben wird.

Dokument-Nr. 34656

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Urteil18.12.2024Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 U 206/23
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil18.12.2024

Sechswöchige Kündigungsfrist der Probe BahnCard rechtmäßigFür Kündigung der Bahncard reicht die Textform

Die sechswöchige Kündigungsfrist der Probe BahnCard war rechtmäßig. Unzulässig war es jedoch, die Kündigung an die Schriftform zu binden. Kraft Gesetzes reiche die Textform. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main entschieden.

Der Kläger ist eine Verbrau­cher­schut­z­or­ga­ni­sation. Er macht gegen das für den Fernverkehr zuständige Tochter­un­ter­nehmen der Deutschen Bahn AG Unter­las­sungs­ansprüche wegen der früheren Verwendung seiner Ansicht nach unwirksamer Allgemeiner Geschäfts­be­din­gungen im Fernverkehr geltend. Die Beklagte bot Verbrauchern über ihre Webseite den Abschluss von Verträgen zum Erwerb einer Probe BahnCard an. Dort wies sie bis zum 9.2.2023 darauf hin, dass die Probe BahnCard mit einer Frist von sechs Wochen kündbar ist und sich ohne Kündigung in ein unbefristetes Abo der regulären BahnCard mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr verlängert. Im Rahmen der Rubrik "Häufig gestellte Fragen" erschien bei der Frage, wie lange eine BahnCard 25 gültig ist, die Antwort, dass sie 12 Monate gültig sei und sich automatisch verlängert, wenn sie nicht sechs Wochen vor Laufzeitende schriftlich gekündigt wird. Der Kläger ist der Ansicht, diese Regelungen benachteiligten die Verbraucher unangemessen und seien deshalb unwirksam.

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat auf die erstinstanzlich beim OLG eingereichte Klage hin der Klage nur zum Teil stattgegeben.

OLG: Sechswöchige Kündigungsfrist rechtmäßig

Ohne Erfolg beanstande der Kläger die sechswöchige Kündigungsfrist, entschied der zuständige 6. Zivilsenat. Diese Regelung sei rechtmäßig. Es handele sich bei der BahnCard insbesondere nicht um einen Vertrag über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen, bei denen gesetzlich eine vierwöchige Kündigungsfrist vorgesehen sei (§ 309 Nr. 9 c BGB). Die BahnCard stelle vielmehr lediglich einen Rahmenvertrag ohne regelmäßigen Leistungs­aus­tausch dar. Sie vermittele den Kunden nur einen Anspruch darauf, während ihrer Laufzeit ermäßigte Preise für Dienst­leis­tungen zahlen zu müssen.

OLG: Bahn darf für die Kündigung keine Schriftform verlangen - Textform reicht aus

Eine unangemessene Benachteiligung liege bei Abwägung der für und gegen eine sechswöchige Kündigungsfrist sprechenden Umstände ebenfalls nicht vor. Insbesondere werde das Dispo­si­ti­o­ns­in­teresse der Inhaber einer Probe BahnCard hinreichend gewahrt. Die Beklagte müsse es aber unterlassen, unter der Rubrik "Häufig gestellte Fragen" darauf hinzuweisen, dass die Kündigung schriftlich erfolgen müsse, entschied der Senat. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen, in der Erklärungen gegenüber dem Verwender (hier der Beklagten) an eine strengere Form als die Textform gebunden werden, unterfielen dem Klauselverbot nach § 309 Nr. 13 b BGB und seien unwirksam. Hier verlange die Beklagte mit der Schriftform eine eigenhändige Namens­un­ter­schrift und gehe damit über die Textform hinaus.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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