21.11.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil21.03.2019

Keine einseitige Änderung von vertraglichen Preis­änderungs­klauseln durch Versorgungs­unternehmenMitteilung des Versorgers über Möglichkeit zur einseitigen Änderung der Preisregelungen unrichtig und für Verbraucher irreführend

Ein Fernwär­me­ver­sorger ist nicht berechtigt, eine mit seinen Kunden vertraglich vereinbarte Preis­änderungs­klausel einseitig durch öffentliche Bekanntmachung zu ändern. Ein Verbraucher­schutz­verband kann deshalb verlangen, dass der Versorger zukünftig derartige irreführende Mitteilungen nicht mehr verschickt und an die Kunden Berichtigungs­schreiben versendet. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens ist eine Fernwär­me­ver­sorgerin. Sie schloss mit ihren Kunden Belie­fe­rungs­verträge, die eine Preis­än­de­rungs­klausel enthielten. Im Herbst 2015 teilte sie ihren Kunden mit, dass sie ihr Preissystem und die Preis­än­de­rungs­klausel durch öffentliche Bekanntmachung ändern werde.

Verbrau­cher­schutz­verein hält Änderung von Vertrags­klauseln für unwirksam

Der klagende Verbrau­cher­schutz­verband hielt die mitgeteilte einseitig vorgenommene Änderung der Preis­än­de­rungs­klausel für unwirksam. Er verlangte von der Beklagten, dass sie künftig derartige Mitteilungen nicht mehr verschickt und entsprechende Berich­ti­gungs­schreiben an ihre Kunden sendet.

Vertraglich vereinbarte Preis­än­de­rungs­re­ge­lungen dürfen nicht einseitig durch öffentliche Bekanntmachung geändert werden

Das Landgericht gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem Oberlan­des­gericht keinen Erfolg. Die Beklagte sei nicht befugt, die mit ihren Kunden vertraglich vereinbarten Preis­än­de­rungs­re­ge­lungen in den bestehenden Versor­gungs­ver­trägen einseitig durch öffentliche Bekanntmachung zu ändern, stellt das Oberlan­des­gericht fest. Grundsätzlich könnten Verträge nur durch überein­stimmende Erklärungen der Vertragspartner geändert werden. Dies gelte auch hier. Die Allgemeinen Vertrags­be­din­gungen für Fernwärme (AVBFernwärmeV) wichen von diesem Grundsatz auch nicht ab. Insbesondere enthalte § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV allein die weitere formelle Voraussetzung, dass Änderungen der allgemeinen Versor­gungs­be­din­gungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. An der Notwendigkeit einer vertraglichen Vereinbarung ändere dies nichts. Die Interessenlage der Beklagten gebiete auch keine andere Auslegung. Auch mit vertrags­recht­lichen Mitteln, insbesondere mit einer Änderungs­kün­digung, könne der Versorger auf etwaige Änderungen seiner Kostenstruktur hinreichend reagieren; im Falle kurzfristiger Änderungen komme sogar eine außer­or­dentliche Änderungs­kün­digung in Betracht.

Versorger muss Berich­ti­gungs­schreiben an Verbraucher senden

Die vom Versorger versandte Mitteilung über die Möglichkeit, zukünftig einseitige Änderung der Preisregelungen vornehmen zu können, sei unrichtig und irreführend. Die Verbraucher würden über ihre wahren Rechte getäuscht. Der Kläger könne deshalb verlangen, dass die Beklagten diese Schreiben nicht mehr versenden. Die Beklagte sei außerdem verpflichtet, die durch ihr Schreiben verursachte Fehlvorstellung der Verbraucher über die Berechtigung zur einseitigen Änderung der Preis­än­de­rungs­klausel, zu beseitigen. Sie müsse deshalb Berich­ti­gungs­schreiben versenden.

Revision zum Bundes­ge­richtshof zugelassen

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Oberlan­des­gericht hat die Revision zum Bundes­ge­richtshof zugelassen. Die Frage, ob ein Versorger zur einseitigen Änderung einer vertraglichen Preis­än­de­rungs­klausel befugt ist, könne sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und sei höchst­rich­terlich nicht geklärt, begründet das Oberlan­des­gericht die Zulassung.

Erläuterungen

Hinweis: Das Paral­lel­ver­fahren 6 U 191/17 wurde ebenfalls mit Urteil vom 21.3.2019 in der dargestellten Weise entschieden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm)

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