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Landgericht Darmstadt Urteil05.10.2017

Fernwär­me­verträge: Preis­anpassungs­klauseln müssen tatsächliche Kosten­ent­wicklung berücksichtigen und für Verbraucher verständlich dargestellt werdenLandgericht Darmstadt untersagt einseitige Änderung von Preis­anpassungs­klauseln

Das Landgericht Darmstadt hat entschieden, dass Energie­ver­sorger gegenüber Verbrauchern nicht den Eindruck erwecken dürfen, dass es zulässig sei, ihre Preis­anpassungs­klausel für Fernwärme eigenmächtig zu ändern. Die Versorger müssen dies nun gegenüber ihren Kundinnen und Kunden richtigstellen.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Energie­ver­sorgung Offenbach (EVO) und die Energie­ver­sorgung Dietzenbach (EVD) in Rundschreiben ihre Kunden darüber informiert, dass sie ihre Preis­an­pas­sungs­klauseln ändern würden. Dazu seien sie durch öffentliche Bekanntgabe berechtigt. Diese Ankündigung entsprach jedoch nicht den Vertrags­be­din­gungen. Die Preisanpassungsklausel konnte demnach nicht einseitig geändert werden, sondern nur der Preis auf der Basis dieser Klausel, etwa wegen gestiegener Rohstoffpreise.

Das Landgericht Darmstadt urteilte, dass es zwar bei langfristigen Verträgen zu Veränderungen bei Gewinn- oder Kosten­strukturen kommen könne, dies aber kein Grund sei, eigenmächtig Vertrag­s­än­de­rungen nur einer Vertragspartei zu erlauben.

Bestehende Preis­gleit­klauseln müssen richtig kalkuliert sein

Die geänderten Preis­an­pas­sungs­klauseln hatten die Versorger zudem offenbar falsch berechnet. Das Gericht stellte klar, dass Preis­an­pas­sungs­klauseln darauf ausgerichtet seien, das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versor­gungs­ver­trages zu wahren, ohne den Vertrag kündigen zu müssen.

Nicht nachvoll­ziehbare, nebulöse Formeln

Ihre Kostenstruktur konnten die Versorger vor Gericht nicht ausreichend erläutern. Das Gericht erklärte die geänderte Preis­an­pas­sungs­klausel deshalb als nicht anwendbar. Die Versorger sollen ihre Kunden nun darüber informieren, dass die angekündigte Änderung der Preis­an­pas­sungs­klausel nicht anwendbar ist.

Novelle der Allgemeinen Versor­gungs­be­din­gungen Fernwärme dringend erforderlich Das Beispiel der Fernwär­me­ver­sorger Offenbach und Dietzenbach zeigt, dass die rechtlichen Grundlagen der Fernwär­me­ver­sorgung dringend überarbeitet werden müssen. Nur so lassen sich allge­mein­gültige und klare Rahmen für die Rechtsbeziehung zwischen Fernwär­me­ver­sorgern und Verbrauchern festlegen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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