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- Fernwärmelieferverträge: Preisanpassungsklauseln müssen neben Marktelementen auch Kostenelemente enthaltenBundesgerichtshof, Urteil13.07.2011, VIII ZR 339/10
- Bundesgerichtshof zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in FernwärmelieferverträgenBundesgerichtshof, Urteil06.04.2011, VIII ZR 273/09 und VIII ZR 66/09
Landgericht Darmstadt Urteil05.10.2017
Fernwärmeverträge: Preisanpassungsklauseln müssen tatsächliche Kostenentwicklung berücksichtigen und für Verbraucher verständlich dargestellt werdenLandgericht Darmstadt untersagt einseitige Änderung von Preisanpassungsklauseln
Das Landgericht Darmstadt hat entschieden, dass Energieversorger gegenüber Verbrauchern nicht den Eindruck erwecken dürfen, dass es zulässig sei, ihre Preisanpassungsklausel für Fernwärme eigenmächtig zu ändern. Die Versorger müssen dies nun gegenüber ihren Kundinnen und Kunden richtigstellen.
Im zugrunde liegenden Fall hatten die Energieversorgung Offenbach (EVO) und die Energieversorgung Dietzenbach (EVD) in Rundschreiben ihre Kunden darüber informiert, dass sie ihre Preisanpassungsklauseln ändern würden. Dazu seien sie durch öffentliche Bekanntgabe berechtigt. Diese Ankündigung entsprach jedoch nicht den Vertragsbedingungen. Die Preisanpassungsklausel konnte demnach nicht einseitig geändert werden, sondern nur der Preis auf der Basis dieser Klausel, etwa wegen gestiegener Rohstoffpreise.
Das Landgericht Darmstadt urteilte, dass es zwar bei langfristigen Verträgen zu Veränderungen bei Gewinn- oder Kostenstrukturen kommen könne, dies aber kein Grund sei, eigenmächtig Vertragsänderungen nur einer Vertragspartei zu erlauben.
Bestehende Preisgleitklauseln müssen richtig kalkuliert sein
Die geänderten Preisanpassungsklauseln hatten die Versorger zudem offenbar falsch berechnet. Das Gericht stellte klar, dass Preisanpassungsklauseln darauf ausgerichtet seien, das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrages zu wahren, ohne den Vertrag kündigen zu müssen.
Nicht nachvollziehbare, nebulöse Formeln
Ihre Kostenstruktur konnten die Versorger vor Gericht nicht ausreichend erläutern. Das Gericht erklärte die geänderte Preisanpassungsklausel deshalb als nicht anwendbar. Die Versorger sollen ihre Kunden nun darüber informieren, dass die angekündigte Änderung der Preisanpassungsklausel nicht anwendbar ist.
Novelle der Allgemeinen Versorgungsbedingungen Fernwärme dringend erforderlich Das Beispiel der Fernwärmeversorger Offenbach und Dietzenbach zeigt, dass die rechtlichen Grundlagen der Fernwärmeversorgung dringend überarbeitet werden müssen. Nur so lassen sich allgemeingültige und klare Rahmen für die Rechtsbeziehung zwischen Fernwärmeversorgern und Verbrauchern festlegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2017
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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