21.11.2024
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Dokument-Nr. 21733

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Urteil29.09.2015Oberlandesgericht Frankfurt am Main5 U 43/15
Vorinstanz:
  • Landgericht Wiesbaden, Urteil04.03.2015, 11 O 74/13
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil29.09.2015

Besucherring bei Karten­ver­mittlung für Staatstheater kein Handels­ver­treterOLG Frankfurt am Main weist Klage eines Besucherrings auf Ausgleichs­zah­lungen wegen Karten­ver­mitt­lungen für Staatstheater Wiesbaden ab

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Klage des Insol­venz­ver­walters eines Theater-Besucherrings abgewiesen, mit dem dieser Ausgleichs­ansprüche für die jahrelange Vermittlung von Eintrittskarten für das Hessische Staatstheater Wiesbaden verlangt hatte.

Der als Verein organisierte Besucherring war seit 1986 für das Land Hessen tätig, das Träger des Staatstheaters Wiesbaden ist. In einem Vertrag aus dem Jahr 1989 war sinngemäß geregelt, dass das Land dem Besucherring "als alleinige Besucher­or­ga­ni­sation dieser Art" die Vermittlung von Theaterkarten für das gesamte Einzugsgebiet des Staatstheaters außerhalb Wiesbadens überträgt, wozu das alleinige Recht der Werbung und Kartenvermittlung zu ermäßigten Preisen gehörte.

Insol­venz­ver­walter macht Forderungen aufgrund Handels­ver­tre­terrecht geltend

Im Jahr 2012 wurde über das Vermögen des Besucherrings das Insol­venz­ver­fahren eröffnet und der Kläger als Insol­venz­ver­walter bestellt. Daraufhin sperrte das Land den Besucherring für die weitere Vermittlung und den Verkauf von Eintrittskarten und verlangte die Herausgabe bereits ausgedruckter Tickets. Mit der vorliegenden Klage verlangte der Insol­venz­ver­walter seinerseits von dem Land für die jahrelange Karten­ver­mittlung durch den Besucherring einen Ausgleich in Höhe von rund 280.000,- €. Er berief sich darauf, der Besucherring könne diesen Betrag beanspruchen, weil er für das Land als Handelsvertreter tätig geworden sei.

Landgericht Wiesbaden gibt in 1. Instanz dem Insol­venz­ver­walter recht

Das in erster Instanz zuständige Landgericht Wiesbaden verurteilte das Land im Wesentlichen antragsgemäß und begründete dies damit, zwischen dem Besucherring und dem Land habe ein Handels­ver­tre­ter­vertrag bestanden, infolgedessen dem Besucherring ein angemessener Handels­ver­tre­ter­aus­gleich für seine Vermitt­ler­tä­tigkeit seit 1989 zustehe.

OLG Frankfurt verneint Vorliegen eines Handels­ver­tre­ter­vertrags

Auf die Berufung des beklagten Landes kassierte das Oberlan­des­gericht nunmehr das stattgebende Urteil des Landgerichts und wies die Klage des Insol­venz­ver­walters ab. Zur Begründung führte das OLG aus, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen dem beklagten Land und dem Besucherring ein Handels­ver­tre­ter­vertrag bestanden habe. Insoweit fehle der vertraglichen Beziehung das für ein Handels­ver­tre­ter­ver­hältnis wesentliche Merkmal des "Betrautseins" im Sinne von § 84 des Handels­ge­setz­buches. Der Besucherring sei nicht "ständig damit betraut" gewesen, für das beklagte Land Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Nach dem Vereinszweck habe der Verein vielmehr "kulturelle Aufgaben" gehabt; sein Zweck sei die "Förderung des Theaterbesuchs durch Schaffung von Besucherringen" gewesen. Der Verein habe also die Interessen der Theaterbesucher und nicht die des Landes wahrgenommen.

Quelle: ra-online, OLG Frankfurt am Main (pm/pt)

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