14.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 7338

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Urteil13.01.2009Oberlandesgericht Frankfurt am Main5 U 183/07
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil, 3/5 O 177/07
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil13.01.2009

Schaden­s­er­satz­pflicht des Kleinaktionärs für missbräuchliche Anfech­tungsklageSittenwidriges Verhalten

Ein Aktionär kann sich schaden­s­er­satz­pflichtig machen, wenn er eine unberechtigte Anfech­tungsklage gegen Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüsse der Aktien­ge­sell­schaft (AG) erhebt. Das entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main und wies damit die Berufung des Aktionärs gegen das entsprechende Urteil des Landgerichts zurück.

Der Kläger hielt als Kleinaktionär 47 Aktien mit einem damaligen Börsenwert von 12 € pro Stück an einer AG, die im Immobi­li­en­ge­schäft tätig ist. Auf einer Haupt­ver­sammlung im Mai 2007 widersprach der Kläger einer geplanten Kapitalerhöhung, die gleichwohl beschlossen wurde. Er reichte deshalb eine Anfech­tungsklage ein, mit der er u.a. die Nichtig­keits­er­klärung der Kapitalerhöhung erreichen wollte. Die beklagte AG erhob gleichzeitig Widerklage, mit der sie die Feststellung der Schaden­s­er­satz­pflicht des Klägers beantragte. Infolge der Anfech­tungsklage wurde die Kapitalerhöhung zunächst nicht eingetragen.

OLG: Aktionär hat sich sittenwidrig verhalten

Das Oberlan­des­gericht sah das Verhalten des Klägers als sittenwidrig an, weil es gegen die besonderen Treuebindungen zwischen Aktionären verstoße. Die Anfech­tungsklage, die im selben Verfahren abgewiesen wurde, sei missbräuchlich gewesen. Die Klage sei allein mit dem Ziel geführt worden, die AG in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die der Kläger keinen Anspruch hatte und billigerweise auch nicht erheben konnte. Dem Kläger sei es in der Haupt­ver­sammlung darum gegangen, Bezugsrechte für neue Aktien der AG zu erhalten, was aber nicht gelungen sei, weil die Hauptaktionärin nicht auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet habe. Die Erhebung der Anfech­tungsklage sei aus diesem Blickwinkel als ein weiterer Versuch zu werten, auf die AG Druck auszuüben, um die Bezugsrechte doch noch zu erhalten. Soweit der Kläger vorgegeben habe, die Anfech­tungsklage zur Stärkung der Rechte von Kleinaktionären erhoben zu haben, erscheine dies als vorgeschoben.

Planmäßige Einkünfte aus aktien­recht­lichen Anfech­tungs­klagen

Der Kläger habe im Zeitraum 2005 bis 2007 insgesamt 15 aktien­rechtliche Verfahren betrieben, von denen 11 durch Vergleich beendet wurden. Diese Zahlen deuteten darauf hin, dass der Kläger planmäßig Einkünfte aus aktien­recht­lichen Anfech­tungs­klagen beziehe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 26.01.2009

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