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- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil, 3/5 O 177/07
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil13.01.2009
Schadensersatzpflicht des Kleinaktionärs für missbräuchliche AnfechtungsklageSittenwidriges Verhalten
Ein Aktionär kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn er eine unberechtigte Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse der Aktiengesellschaft (AG) erhebt. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main und wies damit die Berufung des Aktionärs gegen das entsprechende Urteil des Landgerichts zurück.
Der Kläger hielt als Kleinaktionär 47 Aktien mit einem damaligen Börsenwert von 12 € pro Stück an einer AG, die im Immobiliengeschäft tätig ist. Auf einer Hauptversammlung im Mai 2007 widersprach der Kläger einer geplanten Kapitalerhöhung, die gleichwohl beschlossen wurde. Er reichte deshalb eine Anfechtungsklage ein, mit der er u.a. die Nichtigkeitserklärung der Kapitalerhöhung erreichen wollte. Die beklagte AG erhob gleichzeitig Widerklage, mit der sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Klägers beantragte. Infolge der Anfechtungsklage wurde die Kapitalerhöhung zunächst nicht eingetragen.
OLG: Aktionär hat sich sittenwidrig verhalten
Das Oberlandesgericht sah das Verhalten des Klägers als sittenwidrig an, weil es gegen die besonderen Treuebindungen zwischen Aktionären verstoße. Die Anfechtungsklage, die im selben Verfahren abgewiesen wurde, sei missbräuchlich gewesen. Die Klage sei allein mit dem Ziel geführt worden, die AG in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die der Kläger keinen Anspruch hatte und billigerweise auch nicht erheben konnte. Dem Kläger sei es in der Hauptversammlung darum gegangen, Bezugsrechte für neue Aktien der AG zu erhalten, was aber nicht gelungen sei, weil die Hauptaktionärin nicht auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet habe. Die Erhebung der Anfechtungsklage sei aus diesem Blickwinkel als ein weiterer Versuch zu werten, auf die AG Druck auszuüben, um die Bezugsrechte doch noch zu erhalten. Soweit der Kläger vorgegeben habe, die Anfechtungsklage zur Stärkung der Rechte von Kleinaktionären erhoben zu haben, erscheine dies als vorgeschoben.
Planmäßige Einkünfte aus aktienrechtlichen Anfechtungsklagen
Der Kläger habe im Zeitraum 2005 bis 2007 insgesamt 15 aktienrechtliche Verfahren betrieben, von denen 11 durch Vergleich beendet wurden. Diese Zahlen deuteten darauf hin, dass der Kläger planmäßig Einkünfte aus aktienrechtlichen Anfechtungsklagen beziehe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 26.01.2009
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