18.10.2024
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Dokument-Nr. 29229

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss26.09.2020

Überlassung einer dem unterhalts­pflichtigen Elternteil gehörenden Wohnung mindert Barun­ter­halts­ver­pflichtungKeine Erhöhung des laufenden Elemen­tar­un­terhalts

Wird der Wohnbedarf eines Kindes durch die Überlassung einer dem unterhalts­pflichtigen Elternteil gehörenden Wohnung gedeckt, ist dies durch eine angemessene Herabstufung der für die Unterhaltshöhe maßgeblichen Einkom­mens­gruppe der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls, wenn der betreuende Elternteil keinen Ehegat­ten­un­terhalt geltend macht und der barunterhalts­pflichtige Elternteil keine Nutzungs­entschädigung für die Überlassung der Wohnung beansprucht. Die hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main entschieden.

Die getrennt­le­benden Eltern streiten um Unterhalt für die drei aus ihrer Ehe hervor­ge­gangenen minderjährigen Kinder. Die Mutter begehrt eine Erhöhung der derzeit mit 115 % des Minde­st­un­terhalts festgelegten Unter­halts­ver­pflichtung des Vaters. Sie wohnt mit den Kindern in der vormaligen Ehewohnung. Diese gehört dem Vater zu 60 %; er hat seinen Anteil mietfrei überlassen. Eins der Kinder erhielt eine private außerschulische Förderung in den Fächern Deutsch und Englisch. Ein anderes Kind wurde aufgrund einer Lese- und Recht­schreib­schwäche sowie einer Aufmerk­sam­keits­s­törung gesondert gefördert. Für die damit jeweils verbundene finanzielle Belastung macht die Mutter einen Mehrbedarf geltend. Sie verlangt außerdem die Beteiligung des Vaters an den Kosten einer mit sog. Speed Brackets durchgeführten kiefer­or­tho­pä­dischen Behandlung eines Kindes. Das Amtsgericht hat die Anträge zurückgewiesen.

OLG: Kein Anspruch auf Erhöhung des laufenden Elemen­tar­un­terhalts

Die Beschwerde hatte vor dem OLG nur hinsichtlich des geltend gemachten Mehr- und Sonderbedarfs Erfolg. Ohne Erfolg begehrte die Mutter eine Erhöhung des laufenden Elemen­tar­un­terhalts. Der Vater decke, so das OLG, einen Teil seiner Unter­halts­ver­pflichtung, die auch den Wohnbedarf umfasse, durch die mietfreie Überlassung der Wohnung an die Mutter und die Kinder. Das sei durch eine angemessene Herabstufung der für die Unterhaltshöhe grundsätzlich maßgeblichen Einkom­mens­gruppe des Vaters (nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle) zu berücksichtigen. Angesichts eines Mitei­gen­tums­anteils von 60 % und eines in der Düsseldorfer Tabelle veranschlagten Wohnkos­te­n­anteils von etwa 20 % erscheine eine Herabstufung um eine weitere Einkom­mens­gruppe angemessen. Dies gelte jedenfalls, soweit - wie hier - weder der betreuende Elternteil Ehegat­ten­un­terhalt noch der barun­ter­halts­pflichtige Elternteil eine Nutzungs­ent­schä­digung geltend mache.

Vater muss sich an Kosten für außerschulische Förderung beteiligen

An den für die außerschulische Förderung der Kinder entstandenen Kosten sei der Vater dagegen anteilig zu beteiligen. Es handele sich um Mehrbedarf, der das übliche derart übersteige, dass er beim Kindesunterhalt mit den Tabellensätzen nicht erfasst werde. Hieran müssten sich beide Eltern entsprechend ihren Einkom­mens­ver­hält­nissen beteiligen, da beide hier den Maßnahmen zugestimmt hatten. Die kiefer­or­tho­pä­dische Behandlung stelle einen Sonderbedarf dar, der ebenfalls vom Vater anteilig zu tragen sei. Auch ohne Vortrag zur medizinischen Notwendigkeit der verwendeten Speed Brackets stelle sich seine Beteiligung angesichts der zu erwartenden Verkürzung der Behand­lungsdauer bei gleichzeitiger Gewährleistung einer besseren Zahnreinigung und des vom Vater selbst in Anspruch genommenen Kranken­ver­si­che­rungs­schutzes als angemessen dar.

Rechts­be­schwerde beim BGH anhängig

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Rechts­be­schwerde zum Bundes­ge­richtshof zugelassen, da die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Deckung des Wohnbedarfs durch den barun­ter­halts­pflichtigen Elternteil grundsätzlicher Natur seien. Die Rechts­be­schwerde ist beim BGH unter dem AZ. XII ZB 325/20 anhängig

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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