24.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 30258

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Urteil20.04.2021Oberlandesgericht Frankfurt am Main4 U 184/19
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil20.04.2021

Schadens­ersatz­bemessung für einen auf der Jagd versehentlich getöteten JagdhundOLG Frankfurt am Main weist Berufung zurück

Sieht ein Jagdteilnehmer vor Schussabgabe auf eine Sau einen zuvor in deren Nähe wahrgenommenen Jagdhund nicht mehr, ist die Schussabgabe sorgfaltswidrig. Der Höhe nach bemisst sich der Schadensersatz für einen versehentlich getöteten Jagdhund nach den Kosten für einen vergleichbaren Welpen. Zu ersetzen sind zudem die Kosten für die Ausbildung eines Hundes mit durch­schnitt­licher Begabung, um einen dem getöteten Hund vergleichbaren Ausbil­dungsstand zu erreichen. Da die vorprozessual bereits gezahlten 2.100,00 € diesen Anspruch bereits abdeckten, hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) die Berufung der Hundehalterin zurückgewiesen.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz für ihren bei einer Drückjagd versehentlich von dem Beklagten erschossenen, 20 Monate alten Jagdhund. Sie begehrt über die vorgerichtlich von der Haftpflicht­ver­si­cherung bereits erhaltenen 2.100,00 € hinaus weiteren Schadensersatz unter Verweis auf erheblich höhere Ausbil­dungs­kosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen

Jäger haftet bei Schuss ohne vorheriger Vergewisserung

Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Beklagte hafte hier zwar grundsätzlich wegen eines fahrlässigen Sorgfalts­pflicht­ver­stoßes bei der Schussabgabe, führte das OLG aus. Er habe sich nicht vor Abgabe des Schusses die erforderliche Gewissheit verschafft, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen sei. Seinen eigenen Angaben nach habe er eine Sau kommen sehen, die von einem Hund mit Warnweste und dem Terrier der Klägerin gehetzt worden sei. Er habe die Sau angesprochen. Als sie sich ihm bis auf 60-70 m genähert habe, sei der Hund mit Warnweste ca. 10 m neben ihr gewesen. Den Hund der Klägerin habe er dagegen nicht mehr gesehen. Er habe angenommen, dass sich dieser entfernt habe, und deshalb geschossen. Das OLG betont, dass der Beklagte bei dieser Sachlage von einer Schussabgabe hätte absehen müssen, da er den Hund der Klägerin nicht mehr gesehen hatte. Der Beklagte habe damit nicht ausschließen können, dass sich der Hund der Klägerin nicht verdeckt hinter dem Wildschwein befand und im Fall eines Schusses in dieser Richtung getroffen würde.

Ausgleich des entstandenen Schadens mit vorge­richt­licher Zahlung

Der Höhe nach allerdings sei der Schaden mit der vorge­richt­lichen Zahlung von 2.100,00 € vollständig ausgeglichen. Der Schaden­s­er­satz­an­spruch bemesse sich hier zum einen nach dem Preis für einen vergleichbaren Welpen. Dieser Preis liege bei 500,00 €. Zum anderen seien die Kosten zu berücksichtigen, die für die Ausbildung eines Hundes mit durch­schnitt­licher Begabung aufzuwenden seien, um den Ausbil­dungsstand des getöteten Hundes zu erreichen. Gemäß den sachver­ständigen Ausführungen seien dafür unter Berück­sich­tigung des nachgewiesenen Ausbil­dungs­standes des Terriers der Klägerin insgesamt 79 Stunden anzusetzen. Bei Ansatz von 10 € je Ausbil­dungs­stunde ergebe sich damit ein unter dem bereits ausgeglichenen Betrag liegender Wert, so dass der Klägerin kein weiterer Anspruch zustünde. Ansprüche gegen den Jagdleiter bestünden bereits dem Grunde nach nicht. Ihm falle keine Pflicht­ver­letzung zur Last. Es habe insbesondere keiner besonderen Anweisung bedurft, nicht auf bei der Jagd eingesetzte Hunde zu schießen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)

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