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15.07.2026 

Dokument-Nr. 36105

Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.
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Urteil13.02.2026Oberlandesgericht Frankfurt am Main3 U 99/25
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil22.07.2025, 2-30 O 3/22
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil13.02.2026

Kranken­ver­si­cherung muss Kosten einer Hautstraffung nach Fettabsaugung erstattenOberlan­des­gericht sieht Hautstraf­fungs­ope­ration als medizinisch notwendig an

Nach einer medizinisch indizierten Fettabsaugung können unter Berück­sich­tigung der Einzel­fa­l­lum­stände auch die Kosten der anschließenden Hautstraffung als medizinisch notwendige Heilbehandlung ersatzfähig sein. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat die beklagte Versicherung zur Übernahme von Kosten einer Hautstraffung verurteilt.

Die Klägerin ist privat versichert und nimmt die beklagte Kranken­ver­si­cherung auf Erstattung von Behand­lungs­kosten für eine Liposuktion (Fettabsaugung) sowie eine Haupt­lap­pen­re­duktion in Anspruch. Die Beklagte lehnte vor der Behandlung die Koste­n­er­stattung vollständig ab und verwies darauf, dass es sich lediglich um eine kosmetische Operation handele. Die Klägerin ließ die Behandlung dennoch in einer Privatklinik vornehmen. Von den der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von rund 9.800 € übernahm die Beklagte - unter Berück­sich­tigung gebüh­ren­recht­licher Einwendungen - Teile der Kosten der Fettabsaugung in Höhe von rund 1.400 €. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der verbleibenden Kosten insbesondere auch für die Hautstraffung in Höhe von rund 8.400 €. Das Landgericht gab der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe weiterer rund 440 € statt.

Richter: Allein der objektive Maßstab entscheidet, ob eine medizinisch notwendige Heilbehandlung vorliegt

Auf die hiergegen gerichtete Berufung verurteilte der zuständige 3. Zivilsenat des OLG die Beklagte zur Zahlung von rund 1.400 € (neben den vorprozessual gezahlten 1.400 €). Die Beklagte habe als Versicherin die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbe­hand­lungen wegen einer Krankheit zu erstatten, führte er zur Begründung aus. Bei der Klägerin habe eine Krankheit im Sinne der Versi­che­rungs­be­din­gungen in Form eines Lipödems vorgelegen. Unstreitig habe es sich bei der Fettabsaugung auch um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung gehandelt. Aber auch die erfolgte Hautstraffungsoperation sei hier als medizinisch notwendig anzusehen. Maßgeblich sei dabei nicht die Ansicht des Versi­che­rungs­nehmers oder des behandelnden Arztes. Es gelte allein ein objektiver Maßstab. Eine medizinisch notwendige Heilbehandlung liege demnach jedenfalls dann vor, wenn es "nach den objektiven medizinischen Befunden und wissen­schaft­lichen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar gewesen sei, sie als medizinisch notwendig anzusehen", vertiefte der Senat.

Durch die Falten am Ellen­bo­gen­gelenk innen und im Bereich der Achsel kommt es bei der Klägerin zu Reizungen

Hier habe der Sachverständige unter Berück­sich­tigung der Bilder der Klägerin und ihrer spezifischen Situation überzeugend und in sich stimmig diese Notwendigkeit bejaht. Dabei habe er u.a. berücksichtigt, dass die Klägerin auf den Rollator bzw. auf den Rollstuhl angewiesen sei. Beides seien Fortbewegungen, bei denen man gezwungen sei, die Arme eng am Körper zu führen. Es komme in diesen Fällen leicht zu Reizungen der Falten, die sich am Ellen­bo­gen­gelenk innen und im Bereich der Achsel bildeten. Auch ohne konkrete Feststellung von Reizungen - in Ermangelung einer Dokumentation - liege damit eine medizinische Indikation vor.

Der Höhe nach seien einige abgerechnete Positionen indes nicht zu erstatten, da sie nicht mit dem Opera­ti­o­ns­bericht in Übereinstimmung stünden. Teilweise sei auch die Faktorerhöhung nicht nachvollziehbar.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

der Leitsatz

Eine "medizinisch notwendige" Heilbehandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 MB/KK 94 liegt dann vor, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissen­schaft­lichen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwengig anzusehen.

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