Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil13.02.2026
Krankenversicherung muss Kosten einer Hautstraffung nach Fettabsaugung erstattenOberlandesgericht sieht Hautstraffungsoperation als medizinisch notwendig an
Nach einer medizinisch indizierten Fettabsaugung können unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände auch die Kosten der anschließenden Hautstraffung als medizinisch notwendige Heilbehandlung ersatzfähig sein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die beklagte Versicherung zur Übernahme von Kosten einer Hautstraffung verurteilt.
Die Klägerin ist privat versichert und nimmt die beklagte Krankenversicherung auf Erstattung von Behandlungskosten für eine Liposuktion (Fettabsaugung) sowie eine Hauptlappenreduktion in Anspruch. Die Beklagte lehnte vor der Behandlung die Kostenerstattung vollständig ab und verwies darauf, dass es sich lediglich um eine kosmetische Operation handele. Die Klägerin ließ die Behandlung dennoch in einer Privatklinik vornehmen. Von den der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von rund 9.800 € übernahm die Beklagte - unter Berücksichtigung gebührenrechtlicher Einwendungen - Teile der Kosten der Fettabsaugung in Höhe von rund 1.400 €. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der verbleibenden Kosten insbesondere auch für die Hautstraffung in Höhe von rund 8.400 €. Das Landgericht gab der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe weiterer rund 440 € statt.
Richter: Allein der objektive Maßstab entscheidet, ob eine medizinisch notwendige Heilbehandlung vorliegt
Auf die hiergegen gerichtete Berufung verurteilte der zuständige 3. Zivilsenat des OLG die Beklagte zur Zahlung von rund 1.400 € (neben den vorprozessual gezahlten 1.400 €). Die Beklagte habe als Versicherin die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegen einer Krankheit zu erstatten, führte er zur Begründung aus. Bei der Klägerin habe eine Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen in Form eines Lipödems vorgelegen. Unstreitig habe es sich bei der Fettabsaugung auch um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung gehandelt. Aber auch die erfolgte Hautstraffungsoperation sei hier als medizinisch notwendig anzusehen. Maßgeblich sei dabei nicht die Ansicht des Versicherungsnehmers oder des behandelnden Arztes. Es gelte allein ein objektiver Maßstab. Eine medizinisch notwendige Heilbehandlung liege demnach jedenfalls dann vor, wenn es "nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar gewesen sei, sie als medizinisch notwendig anzusehen", vertiefte der Senat.
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Durch die Falten am Ellenbogengelenk innen und im Bereich der Achsel kommt es bei der Klägerin zu Reizungen
Hier habe der Sachverständige unter Berücksichtigung der Bilder der Klägerin und ihrer spezifischen Situation überzeugend und in sich stimmig diese Notwendigkeit bejaht. Dabei habe er u.a. berücksichtigt, dass die Klägerin auf den Rollator bzw. auf den Rollstuhl angewiesen sei. Beides seien Fortbewegungen, bei denen man gezwungen sei, die Arme eng am Körper zu führen. Es komme in diesen Fällen leicht zu Reizungen der Falten, die sich am Ellenbogengelenk innen und im Bereich der Achsel bildeten. Auch ohne konkrete Feststellung von Reizungen - in Ermangelung einer Dokumentation - liege damit eine medizinische Indikation vor.
Der Höhe nach seien einige abgerechnete Positionen indes nicht zu erstatten, da sie nicht mit dem Operationsbericht in Übereinstimmung stünden. Teilweise sei auch die Faktorerhöhung nicht nachvollziehbar.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2026
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)
der Leitsatz
Eine "medizinisch notwendige" Heilbehandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 MB/KK 94 liegt dann vor, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwengig anzusehen.