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14.06.2025 
Sie sehen eine Tierärztin bei der Behandlung einer Kuh.KI generated picture

Dokument-Nr. 35134

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Urteil04.06.2025Oberlandesgericht Frankfurt am Main3 U 9/25
Vorinstanz:
  • Landgericht Wiesbaden, Urteil24.12.2024, 2 O 74/22
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil04.06.2025

Kein Schadensersatz wegen tierärztlicher Schmerz­mit­telgabe an eine verletzte KuhZur Kausalität eines möglichen Behand­lungs­fehlers für den geltend gemachten Schaden

Muss ein verletztes Rind notgeschlachtet werden, wenige Tage nachdem es Schmerzmittel erhalten hat, ist das Fleisch nicht zum Verzehr zugelassen. Dem Landwirt steht auch bei verzögerter tierärztlicher Diagno­se­stellung kein Schaden­s­er­satz­an­spruch gegen den Tierarzt zu, wenn die Gabe von Schmerzmitteln selbst behand­lungs­feh­lerfrei erfolgte, urteilte das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG). Ein etwaiger Behand­lungs­fehler sei jedenfalls nicht kausal für den geltend gemachten Schaden.

Der Kläger ist Landwirt und züchtet Wagyu-Rinder. Eine Angestellte des beklagten Tierarztes untersuchte auf Wunsch des Klägers ein trächtiges, auf der Seite auf der Weide liegendes Rind. Es wurden Verletzungen am hinteren Bein und Klauenschuh festgestellt. Das Rind erhielt Antibiotika und Schmerzmittel. Nachdem sich der Zustand des Rindes nicht gebessert hatte und eine große Verletzung am Knie festgestellt worden war, wurde es mit Zustimmung des Klägers wenige Tage später eingeschläfert.

Landwirt verlangt 40.000 Euro Schadenersatz wegen angeblicher Behand­lungs­fehler

Der Kläger begehrt nun Schadensersatz i.H.v. 40.000 € wegen angeblicher Behandlungsfehler. Die erste tierärztliche Untersuchung sei nicht ordnungsgemäß und unvollständig erfolgt. Bei einer gebotenen sofortigen Notschlachtung ohne schmerz­stillende Spritze hätte er das Fleisch noch gewinnbringend veräußern können. Er habe 400 kg Fleisch zu 100 €/kg weiterverkaufen können. Selbst unter Berück­sich­tigung erhöhter Adrenalinwerte wäre das Fleisch für Wurst und Burger noch geeignet gewesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger könne nicht Schadensersatz verlangen, bestätigte der zuständige 3. Zivilsenat des OLG das angefochtene Urteil. Zwar könne ein Behand­lungs­fehler der zunächst tätigen Tierärztin vorliegen. Sie habe das Tier lediglich auf der Seite liegend untersucht, ohne es - wie von der Sachver­ständigen für fachgerecht erachtet - auf die andere Seite für eine vollständige Untersuchung umzulagern.

Behand­lungs­fehler ist nicht kausal für den geltend gemachten Schaden

Ein derartiger Behand­lungs­fehler sei hier aber jedenfalls nicht kausal für den geltend gemachten Schaden geworden. Der Kläger stütze seinen Schaden­s­er­satz­an­spruch nicht darauf, dass die Kuh im Fall einer frühzeitigen Diagnose noch hätte gerettet werden können. Er mache allein geltend, dass das Tier bei einer vollständigen Diagnostik möglicherweise früher hätte notgeschlachtet werden können. Zwar hätte eine frühere Diagnostik möglicherweise zu einer früheren Notschlachtung führen können. Der wirtschaftliche Schaden liege hier jedoch in der Unver­wert­barkeit des Fleisches infolge der Schmerz­mit­telgabe. Er wäre damit nur dann verhindert worden, wenn der Kuh zu diesem früheren Zeitpunkt keinerlei Medikamente, auch nicht Schmerzmittel, gegeben worden wären. „Bei der Gabe von Schmerzmitteln an ein verletztes und offensichtlich an Schmerzen leidendes Tier handelt es sich aber nicht um einen Behand­lungs­fehler und damit nicht um eine Vertrags­ver­letzung“, stellt der Senat fest. Auch der Sachverständige habe die Sachdien­lichkeit der Medika­men­tengaben durch die erste Tierärztin nicht in Zweifel gezogen. Zudem sei davon auszugehen, dass derjenige, der einen Tierarzt zu einem Tier rufe, auch mit der Gabe von Schmerzmitteln einverstanden sei.

Aufklärung über Schmerzmittel und Antibiotika war nicht erforderlich

Die Tierärztin habe den Kläger auch nicht darüber aufklären müssen, dass die Gabe von Schmerzmitteln und Antibiotika dazu führe, dass das Fleisch erst nach Ablauf einer Wartezeit wieder für den Verzehr zugelassen sei. Der Kläger halte professionell Nutztiere. Sie habe damit als bekannt voraussetzen dürfen, dass Antibiotika und Schmerzmittel Wartezeiten bis zur Wieder­ver­zehr­barkeit auslösten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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