18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 34095

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main sonstiges29.05.2024

Kein Schadensersatz wegen unrichtiger Geld­wäsche­verdachts­meldungBank haftet nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger unwahrer Erstattung einer Geld­wäsche­verdachts­meldung

Eine Bank haftet nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger unwahrer Erstattung einer Geld­wäsche­verdachts­meldung. Sowohl die Meldepflicht als auch die Haftungs­freistellung sind dabei nach dem GwG grundsätzlich weit auszulegen. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat Schadens­ersatz­ansprüche wegen einer unrichtigen Geld­wäsche­verdachts­meldung (hier: Verdacht des Insiderhandels im Zusammenhang mit Wirecard-Aktien) zurückgewiesen.

Der Kläger war bis 2008 Aufsichts­rats­vor­sit­zender der Wirecard AG. Die beklagte deutsche Großbank hatte dem Kläger im Juni 2020 telefonisch geraten, Aktien der Wirecard AG aus dem Depot seiner Ehefrau zu verkaufen, da sie die Aktien neu bewertet habe. Der Kläger platzierte daraufhin - in Vollmacht seiner Frau - eine Verkaufsorder für eine im unteren sechsstelligen Bereich liegende Anzahl an Aktien der Wirecard AG. Zwei Tage später veröffentlichte die Wirecard AG eine ad-hoc-Meldung über die Stellung eines Insol­ven­z­antrags. Nachfolgend brach der Aktienkurs nochmals signifikant ein. Die Beklagte erstattete einen Monat später eine Geldwäscheverdachtsmeldung gegen den Kläger und seine Frau. Ein gegen das Ehepaar eingeleitetes staats­an­walt­schaft­liches Ermitt­lungs­ver­fahren wurde eingestellt, nachdem die BaFin keine überwiegenden Anhaltspunkte für die Verwertung von Inside­r­in­for­ma­tionen bei der gemeldeten Transaktion festgestellt hatte. Der Kläger nimmt die Beklagte nunmehr auf Schadensersatz wegen einer unrichtigen Verdachts­meldung in Anspruch. Das LG hatte die Klage abgewiesen.

Haftungs­aus­schluss nach § 48 Abs. 1 GwG

Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Zur Begründung wies das OLG darauf hin, es könne offenbleiben, ob die Beklagte durch die Erstattung der Geldwä­sche­ver­dachts­meldung und insbesondere die unterlassene Erwähnung der zuvor von ihr erfolgten Verkaufs­emp­fehlung ihre vertraglichen Pflichten verletzt habe. Jedenfalls komme ihr der gesetzliche Haftungs­aus­schluss nach § 48 Abs. 1 GwG zu gute. Gem. § 48 Abs. 1 GwG darf derjenige, der einen Sachverhalt meldet, deshalb nicht nach zivil­recht­lichen oder straf­recht­lichen Vorschriften verantwortlich gemacht oder diszi­pli­nar­rechtlich verfolgt werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.

Niedriger Verdachtsgrad ausreichend

Hier sei die Beklagte zur Abgabe der Meldung berechtigt gewesen. Die Meldung habe insbesondere an Tatsachen angeknüpft, die eine Meldepflicht auslösen. Der meldepflichtige Verdacht habe sich auf die Straftat des Insiderhandels und damit eine taugliche Vortat der Geldwäsche bezogen. Ausreichend sei dabei ein niedriger Verdachtsgrad. Die Meldepflicht nach § 43 GwG und die Haftungsfreistellung nach § 48 Abs. 1 GwG sind grundsätzlich weit auszulegen, da die Beurteilung, wann Umstände so ungewöhnlich oder auffällig sind, nicht klar zu bestimmen sind, führte das OLG vertiefend aus. Der geringe Verdachtsgrad sei hier objektiv erreicht gewesen. Der Verkauf einer großen Stückzahl von Aktien sei mit dem öffentlichen Bekanntwerden der dortigen Unregel­mä­ßig­keiten und letztlich der Insol­ven­z­an­trag­stellung zeitlich eng zusam­men­ge­troffen, auch wenn dies dem Kläger nicht anzulasten sei. Vor dem Hintergrund der Verbindungen des Klägers zu dem Unternehmen habe damit eine erhöhte Wahrschein­lichkeit für die Verwertung von Insider­kennt­nissen gesprochen.

Die Meldung sei auch nicht unwahr gewesen, da die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen der Wirklichkeit entsprachen. Dass die Beklagte ihre eigene Empfehlung zum Verkauf nicht in der Meldung erwähnt habe, mache diese nicht unwahr oder entstelle sie in einer maßgeblichen Weise. Im Übrigen hätte diese Mitteilung die weiteren den Verdacht stützenden Tatsachen nicht ausgeräumt.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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