15.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 32291

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Beschluss29.09.2022Oberlandesgericht Frankfurt am Main3 Ss-OWi 3 Ss-OWi
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss29.09.2022

Rotlichtverstoß mit einem „SUV“ rechtfertigt allein keine erhöhte GeldbußeOLG Frankfurt am Main lehnt Rechts­be­schwerde ab

Bei der Bemessung einer Geldbuße darf von dem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelfall nur abgewichen werden, wenn der betreffende Einzelfall deutlich vom Normalfall abweicht. Nicht ausreichend ist der pauschale Verweis, dass der Betroffene bei seinem Rotlichtverstoß einen „SUV“ fuhr. Da der Betroffene hier indes eine gravierende Vorbelastung hatte, hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröf­fent­lichter Entscheidung die Rechts­be­schwerde des Betroffenen gegen die den Regelsatz übersteigende Geldbuße in Höhe von € 350,00 sowie das verhängte einmonatige Fahrverbot zurückgewiesen.

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen eines Rotlichtverstoß zu einer Geldbuße von 350 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Dabei hatte es die vom Bußgeldkatalog neben dem Fahrverbot vorgesehene Regelbuße von 200 € auf 350,00 € erhöht. Zur Begründung hatte es auf die vorhandene Vorbelastung sowie die „größere abstrakte Gefährdung durch das geführte Kraftfahrzeug“ verwiesen. Die kastenförmige Bauweise und erhöhte Frontpartie erhöhten „bei einem SUV das Verlet­zungs­risiko für andere Verkehrs­teil­nehmer“.

Abweichungen der Gleich­be­handlung im Bußgeldkatalog nur in Ausnahmefällen

Die hiergegen eingelegte Rechts­be­schwerde hatte im Ergebnis vor dem OLG keinen Erfolg. Nach den Ausführungen des 3. Strafsenats rechtfertigt allerdings die vom Amtsgericht vorgenommene Argumentation keine Erhöhung der Regelbuße. Der Bußgeldkatalog diene der gleichmäßigen Behandlung sehr häufig vorkommender, wesentlich gleich gelagerter Sachverhalte, betonte das OLG. Er solle eine Schematisierung herbeiführen, so dass grundsätzlich „besondere Umstände des Einzelfalls zurücktreten“. Nur ein deutliches Abweichen vom Normalfall rechtfertige deshalb eine Abweichung vom Bußgeldkatalog. Die Feststellung solcher außer­ge­wöhn­licher Umstände bedürfe einer „über die Benennung eines diffusen Fahrzeugtyps oder Modells hinausgehender Betrachtung des Einzelfalls“.

Abweichung vom Bußgeldkatalog in spezifischem Einzelfall gerechtfertigt

Die vom Amtsgericht erwähnte „größere“ abstrakte Gefährdung bzw. „erhöhte“ Verlet­zungs­gefahr erfülle nicht die Anforderungen an derartigen Feststellungen. Es fehle an der erforderlichen Einzel­fa­ll­be­trachtung, soweit sich die Zumes­sungs­er­wä­gungen auf einen „noch nicht einmal trennscharf bestimmbaren - Fahrzeugtyp“ ohne nähere Definition beschränkten. Jedenfalls wären „die wesentlichen gefähr­dungs­re­le­vanten Charakteristika“ zu ergründen gewesen. Da die Gruppe der „SUV“ sehr heterogen sei, erscheine zudem ein Schluss von der Gruppen­zu­ge­hö­rigkeit auf gefahrrelevante Umstände nicht möglich. Schließlich sei die vom Amtsgericht angenommene erhöhte Verlet­zungs­gefahr nicht allgemeinkundig, sondern Gegenstand von Untersuchungen mit diametralen Ergebnissen. Die verhängte Geldbuße sei aber im Ergebnis wegen der gravierenden Vorbelastung des Betroffenen gerechtfertigt. Die Regelbuße beziehe sich auf einen nicht vorgeahndeten Betroffenen. Vorliegend habe der Betroffene 13 Monate vor der hier zu beurteilenden Ahndung bereits einen Rotlichtverstoß begangen. „Diese Vorahndung führt in der Gesamtschau des vorliegenden Einzelfalls dazu, dass ein deutliches Abweichen von dem im Katalog geregelten Normalfall festzustellen ist“, betont das OLG.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)

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