18.10.2024
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Dokument-Nr. 31302

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss10.12.2022

Kroatisches Urteil auf Rückzahlung von Ausbil­dungs­kosten auch in Deutschland anzuerkennenKein Verstoß gegen verfahrens­rechtlichen ordre public

Rügt die vor einem kroatischen Gericht Verklagte dort nicht die internationale Zuständigkeit, steht diese Rüge auch nicht der Anerkennung des kroatischen Titels in Deutschland entgegen. Die Verpflichtung, einen Teil der vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Facha­rz­t­aus­bildung bei Beendigung des Arbeits­verhältnisses vor Ablauf von zehn Jahren zurückzahlen zu müssen, widerspricht nicht dem deutschen Recht. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat die gegen die Anerkennung des kroatischen Zahlungsurteils gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anerkennung eines Urteils eines kroatischen Arbeitsgerichts in Deutschland. Sie ist Ärztin und hat in der Republik Kroatien eine im Wesentlichen von ihrer dortigen Arbeitgeberin finanzierte Facha­rz­t­aus­bildung erhalten. Da sie vor Ablauf von zehn Jahren dort kündigte und nunmehr in Deutschland arbeitet, verklagte ihre frühere Arbeitgeberin sie in Kroatien unter Berufung auf vereinbarte Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen auf anteilige Rückzahlung der gezahlten Gehälter und Schulungs­beiträge. Das auf Rückzahlung von umgerechnet rund 60.000,00 € gerichtete Urteil eines kroatischen Arbeitsgerichts ist rechtskräftig. Das Landgericht hat den Antrag der Antragstellerin, dieses Urteil in Deutschland nicht anzuerkennen, zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Internationale Unzuständigkeit kroatischer Gerichte zu spät gerügt

Die Antragstellerin könne jetzt nicht mehr geltend machen, dass die kroatischen Gerichte für das Rückzah­lungs­ver­fahren international nicht zuständig gewesen seien. Das hätte sie im dortigen Verfahren rügen müssen, habe es tatsächlich aber nicht getan. Im hiesigen Versa­gungs­ver­fahren sei die Geltendmachung neuer Tatsachen ausgeschlossen, die bereits im Ausgangs­ver­fahren hätten dargelegt werden können. Es solle gerade die Verschleppung des Versa­gungs­ver­fahrens durch derartige neue Tatsa­chen­be­haup­tungen verhindert werden.

Anerkennung kein Verstoß gegen ordre public

Die Anerkennung des kroatischen Urteils widerspreche auch nicht der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (sog. ordre public). Auch nach deutschen Recht sei es vielmehr grundsätzlich zulässig, in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen die Rückzahlung von Fortbil­dungs­kosten zu vereinbaren und die Höhe der Rückzahlung von der Einhaltung einer bestimmten Bindungsdauer abhängig zu machen. Es sei ein billigenswertes Interesse des Arbeitgebers, die von ihm finanzierte Ausbildung eines Arbeitnehmers möglichst lange im eigenen Betrieb zu nutzen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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