21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil31.08.2021

Schadensersatz nach Steinschlag infolge Mäharbeiten neben einem LinienbusAnspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrs­sicherungs­pflicht

Sollen in einem Abstand von nur 2-3 m zu einem parkenden Linienbus Mäharbeiten durchgeführt werden, müssen Vorkehrungen getroffen werden, dass Personen und fremde Sachen nicht beschädigt werden. Da der anwesende Busfahrer hier nicht über die Absicht der Mäharbeiten informiert worden war, hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) mit Urteil vom 31.08.2021 der Inhaberin des durch Steinschlag beschädigten Busses Schadensersatz zugesprochen.

Die Klägerin betreibt ein Busunternehmen und setzt ihre Linienbusse im öffentlichen Nahverkehr unter anderem in Frankfurt ein. Im April 2019 hatte ein Fahrer einen Linienbus an der U-Bahn-Station Kalbach abgestellt. Parallel zum Halteplatz führte ein Mitarbeiter der Beklagten Mäharbeiten mit einem Aufsitzmäher durch. Es kam zu einem Einschlag in der hinteren linken Scheibe des Busses mit Sachschäden. Die Klägerin meint, die Beklagte habe bei der Ausführung der Mäharbeiten ihre Verkehrssicherungspflicht nicht beachtet. Die zu mähende Fläche hätte zuvor nach Steinen abgesucht werden müssen. Es hätte auch ein Rasenmäher mit einem Rund-um-Schutz eingesetzt werden können; alternativ hätten mobile Schutzwände aufgestellt werden können. Sie verlangt u. a. Erstattung der Reparaturkosten für vier Reparaturtage. Das Landgericht die Klage abgewiesen.

OLG: Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflichten gegeben

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG überwiegend Erfolg. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Bus der Klägerin durch einen von dem Rasenmäher der Beklagten heraus­ge­schleu­derten Stein beschädigt wurde. Die Beklagte habe bei den Arbeiten die ihr obliegenden Verkehrs­si­che­rungs­pflichten verletzt. „Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, ist verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern“, begründet das OLG. Es könne und müsse zwar keine absolute Sicherheit gewährleistet werden. Ergriffen werden müssten aber solche zumutbaren Siche­rungs­maß­nahmen, “die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren“. Bei Mäharbeiten der vorliegenden Art seien deshalb die notwendigen Siche­rungs­vor­keh­rungen und -maßnahmen zu treffen, um Schäden durch hochge­schleuderte Steine zu vermeiden. Das Fahrzeug sei hier im Abstand von nur 2-3 m an dem auf dem Warteplatz stehenden Bus vorbeigefahren.

Hinweis auf Mäharbeiten als Schutzmaßnahme zumutbar

Dem Mitarbeiter der Beklagten sei es zumutbar gewesen, angesichts des sehr überschaubaren Bereiches den dort anwesenden Busfahrer kurz darauf hinzuweisen, dass er beabsichtige, in einem geringen räumlichen Abstand zu dem parkenden Bus zu mähen. Der Busfahrer hätte dann entscheiden können, ob er das Risiko eines Steinschlags hinnehme oder aber den Bus vorübergehend an einer anderen Stelle abstelle. Ob weitere Siche­rungs­maß­nahmen wirtschaftlich und zumutbar gewesen wären, müsse damit nicht geklärt werden. Der Mitarbeiter der Beklagten habe auch fahrlässig gehandelt. Er habe erkennen können, dass er den Bus durch eine Information seines Fahrers vor Steinschlag hätte schützen können.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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