18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 33820

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil25.01.2024

Entschä­di­gungssatz nach Schwacke-Liste für älteres Auto um eine Gruppe herabzustufenAnspruch Nutzungs­ausfall­entschädigung auf Grund Eigen­tums­ver­letzung

Verbringt ein Dritter das Fahrzeug eines anderen hinter ein Hoftor, zu dem der Eigentümer keinen Schlüssel hat, liegt eine Eigen­tums­ver­letzung vor. Bei der Bemessung der Nutzungs­ausfall­entschädigung für das Fahrzeug ist der Entschä­di­gungssatz nach der sog. Schwacke-Liste bei Perso­nen­kraftwagen, die älter als fünf Jahre sind, um eine Gruppe herabzustufen, entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG).

Die Klägerin begehrt Nutzungs­ent­schä­digung wegen der Vorenthaltung ihres Fahrzeugs. Die Klägerin ist mit dem Vater des Beklagten befreundet. Während eines Kranken­haus­auf­ent­haltes des Vaters des Beklagten kam es zu Meinungs­ver­schie­den­heiten zwischen den Parteien. Zu diesem Zeitpunkt war das klägerische Fahrzeug auf einem Stellplatz vor dem Hof des im Gemein­schafts­ei­gentum des Beklagten und seines Vaters stehenden Anwesens geparkt. Schlüssel befanden sich unter anderem in der Wohnung des Vaters des Beklagten. Der Beklagte fuhr das Fahrzeug auf den Hof des Anwesens, sicherte das Hoftor mit einem Schlüssel, zu dem die Klägerin keinen Schlüssel besaß und wechselte das Schloss zum Wohnhaus aus. Die Klägerin hatte damit insgesamt keinen Zugang mehr zu dem Anwesen. Das Landgericht hatte den Beklagten zur Zahlung der begehrten Nutzungs­ent­schä­digung verurteilt.

Verletzung des Eigentumsrechts wegen Benut­zungs­ver­hin­derung

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Beklagte habe das Eigentumsrecht der Klägerin verletzt, führte das OLG aus. Eine Eigentumsverletzung an einer Sache könne auch dadurch erfolgen, dass auf eine Sache tatsächlich eingewirkt und damit ihre Benutzung objektiv verhindert werde. So liege es hier. Der Beklagte habe auch fahrlässig gehandelt. Er habe sich nicht sicher sein können, dass das Fahrzeug tatsächlich seinem Vater gehöre. Allein der Umstand, dass sich der Schlüssel zu dem Fahrzeug in der Wohnung des Vaters befunden habe, lasse keinen zwingenden Rückschluss auf das Eigentum des Vaters zu. Der Beklagte habe gewusst, dass sich die Klägerin zumindest an den Wochenenden bei seinem Vater aufhalte. Es existierte auch gerade keine Zulas­sungs­be­schei­nigung Teil II, die seinen Vater als Halter des Fahrzeugs ausgewiesen hätte.

OLG bejahrt Anspruch auf Nutzungs­aus­fa­l­l­ent­schä­digung

Schließlich komme dem Umstand Gewicht zu, dass das Fahrzeug gerade nicht auf dem Hof des Anwesens, parkte. Die Klägerin könne damit Nutzungsausfallschaden geltend machen. Sie habe Bedarf für die Nutzung eines Fahrzeugs gehabt, da sie den Vater des Beklagten im Krankenhaus regelmäßig besuchte und Einkäufe zu erledigen hatte. Ein anderes Fahrzeug habe ihr im relevanten Zeitraum nicht zur Verfügung gestanden. Allein, dass sie eine Zeitlang noch an Krücken gegangen sei, habe der Nutzung des Fahrzeugs mit Automa­tik­ge­triebe nicht entgegenstanden. Darüber hinaus hätte sie sich auch im betreffenden Zeitraum in ihrem eigenen Fahrzeug von Dritten fahren lassen können. Der Schaden könne auf Basis der allgemeinen Tabellen für die Höhe des Nutzungs­ausfalls geschätzt werden. Dabei sei der Entschä­di­gungssatz für Fahrzeuge, die älter als fünf Jahre seien, um eine Gruppe herabzustufen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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