03.12.2024
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Dokument-Nr. 31832

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss08.04.2022

Maltesische Betreiberin von Online-Glücksspielen muss Glückss­pie­l­e­insätze zurückzahlenAnspruch auf Rückzahlung wegen Nichtigkeit des Vertrags

Die Betreiberin von Online-Glücksspielen ohne Konzession in Hessen ist zur Rückzahlung von Einsätzen eines hessischen Spielers verpflichtet. Der Vertrag zwischen dem Spieler und ihr ist wegen Geset­zes­ver­stoßes nichtig. Das eigene gesetzeswidrige Verhalten des Spielers steht dem Anspruch jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Betreiberin nicht nachweisen kann, dass der Spieler Kenntnis von dem Gesetzesverstoß hatte. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit Hinweis­be­schluss die durch das Landgericht ausgesprochene Verurteilung zur Rückzahlung von gut 10.000 € bestätigt.

Der Kläger nahm zwischen Februar und Mai 2017 an Online-Glücksspielen teil, die die Beklagte mit Sitz in Malta anbot. Die Beklagte besaß in diesem Zeitraum keine Konzession für die Veranstaltung von Glücksspielen in Hessen. Der Kläger begehrt die Rückerstattung verlorener Glückss­pie­l­e­insätze. Das Landgericht hatte die Beklagte zur Zahlung von gut 10.000,00 € verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte nach Einschätzung des OLG keinen Erfolg.

Nichtigkeit des Vertrags begründet Anspruch auf Rückzahlung der Einsätze

Der Kläger könne Rückzahlung der geleisteten Einsätze verlangen, bestätigte das OLG die landge­richtliche Bewertung. Die Einzahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da der Vertrag mit der Beklagten nichtig gewesen sei. Er habe gegen das Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten, verstoßen (§ 4 Abs. 4 GlüStV in der Fassung von 2012). Diese Vorschrift sei auch unions­rechts­konform gewesen. Soweit sie die Dienst­leis­tungs­freiheit einschränkte, habe das dem mit der Vorschrift verfolgten Gemein­wohl­in­teresse gedient. Anhaltspunkte für eine Duldung des Glückss­pie­l­an­gebots der Beklagten durch Verwal­tungs­handeln bestünden nicht.

Berufung auf gesetz- und sittenwidriges Verhalten des Spielers erfolglos

Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich der Kläger durch gesetz- und sittenwidriges Verhalten selbst außerhalb der Rechtsordnung gestellt habe. Die Einzahlung eines Guthabens auf ein Spielerkonto habe zwar ebenfalls gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen. Die Beklagte habe aber nicht nachweisen können, dass dem Kläger dieser Verstoß bekannt war oder er sich jedenfalls dieser Erkennt­nis­leicht­fertig verschlossen hatte. Die Regelung des Glückss­piel­verbots (§ 4 Abs. 1, 4 GlüStV 2012) könne nicht ohne weiteres als generell bekannt vorausgesetzt werden. Durch das „Wegklicken“ der von der Beklagten bereit­ge­stellten Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen habe sich der Kläger dieser Kenntnis auch nicht leichtfertig verschlossen. Da die Beklagte selbst gesetzeswidrig gehandelt habe, könne sie dem Anspruch des Klägers auch nicht den Einwand der Rechts­miss­bräuch­lichkeit entgegenhalten. Die Beklagte hat zwischen­zeitlich die Berufung zurückgenommen, so dass das landge­richtliche Urteil vom 25.2.2021 nunmehr rechtskräftig ist.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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