Dokument-Nr. 17051
Permalink https://urteile.news/
- NJW-RR 1987, 1101Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1987, Seite: 1101
- Grundstückseigentümer kann Laubrente für Kiefernadeln aus Nachbars Garten verlangenLandgericht Lübeck, Urteil02.09.1986, 14 S 122/85
- Anspruch auf jährliche Geldentschädigung bei unzumutbarer und wesentlicher Grundstücksbeeinträchtigung durch Laub-, Nadel-, Zapfen- und BlütenstaubfallOberlandesgericht Karlsruhe, Urteil09.03.1983, 6 U 150/82
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil10.06.1987
Kein Anspruch auf jährliche Ausgleichzahlungen wegen Herüberwehen von Birkensamen, Laub und Zweige dreier BirkenKeine unzumutbare Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung
Wehen von einem Nachbargrundstück wegen dreier Birken Samen, Laub und Zweige auf ein Grundstück, so wird dadurch nicht die ortsübliche Nutzung des Grundstücks in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Ein Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Entschädigung nach § 906 Abs. 2 BGB besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Grundstückseigentümer klagte gegen seinen Nachbarn auf Zahlung einer jährlichen Entschädigung wegen der Beeinträchtigung durch dreier Birken des Nachbarn. Durch die Birken wurde regelmäßig Birkensamen, Laub und Zweige auf das klägerische Grundstück geweht, was einen erhöhten Reinigungsaufwand mit sich brachte. Der Kläger verlangte daher eine jährliche Ausgleichszahlung von 300 DM.
Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den Kläger. Dieser habe kein Anspruch auf einer jährlichen Ausgleichszahlung nach § 906 Abs. 2 BGB gehabt. Denn durch die herübergewehten Samen, Blüten, Blätter und Äste der drei Birken des Nachbarn sei die ortsübliche Benutzung des klägerischen Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt worden.
Beeinträchtigung durch Birken war nicht unüblich
Zudem sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts zu beachten gewesen, dass in einer ländlichen Gemeinde ein Bestand von drei Birken nicht als unüblich anzusehen sind. Zwar erkannte das Gericht an, dass die von ihnen ausgehenden Beeinträchtigungen als erheblich empfunden werden können. Dennoch seien sie nicht unüblich und können auch nicht als natürliche Umwelteinflüsse für unzumutbar gehalten werden. Darüber hinaus bedinge das allgemeine Interesse am Bestand einheimischer größerer Bäume, dass von ihnen ausgehende Beeinträchtigungen in gewissem Umfang hinzunehmen sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil17051
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.