23.11.2024
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Dokument-Nr. 17051

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil10.06.1987

Kein Anspruch auf jährliche Ausgleich­zah­lungen wegen Herüberwehen von Birkensamen, Laub und Zweige dreier BirkenKeine unzumutbare Beein­träch­tigung der ortsüblichen Nutzung

Wehen von einem Nachba­r­grundstück wegen dreier Birken Samen, Laub und Zweige auf ein Grundstück, so wird dadurch nicht die ortsübliche Nutzung des Grundstücks in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Ein Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Entschädigung nach § 906 Abs. 2 BGB besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Grundstückseigentümer klagte gegen seinen Nachbarn auf Zahlung einer jährlichen Entschädigung wegen der Beein­träch­tigung durch dreier Birken des Nachbarn. Durch die Birken wurde regelmäßig Birkensamen, Laub und Zweige auf das klägerische Grundstück geweht, was einen erhöhten Reini­gungs­aufwand mit sich brachte. Der Kläger verlangte daher eine jährliche Ausgleichs­zahlung von 300 DM.

Kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschied gegen den Kläger. Dieser habe kein Anspruch auf einer jährlichen Ausgleichs­zahlung nach § 906 Abs. 2 BGB gehabt. Denn durch die herübergewehten Samen, Blüten, Blätter und Äste der drei Birken des Nachbarn sei die ortsübliche Benutzung des klägerischen Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt worden.

Beein­träch­tigung durch Birken war nicht unüblich

Zudem sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts zu beachten gewesen, dass in einer ländlichen Gemeinde ein Bestand von drei Birken nicht als unüblich anzusehen sind. Zwar erkannte das Gericht an, dass die von ihnen ausgehenden Beein­träch­ti­gungen als erheblich empfunden werden können. Dennoch seien sie nicht unüblich und können auch nicht als natürliche Umwelteinflüsse für unzumutbar gehalten werden. Darüber hinaus bedinge das allgemeine Interesse am Bestand einheimischer größerer Bäume, dass von ihnen ausgehende Beein­träch­ti­gungen in gewissem Umfang hinzunehmen sind.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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