21.11.2024
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Dokument-Nr. 32510

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Beschluss08.12.2022Oberlandesgericht Frankfurt am Main20 W 301/18
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss08.12.2022

Beschwerde gegen Erbschein­ser­teilung zurückgewiesenKein Verstoß gegen Heim- und Pflegegesetz bei Erbeinsetzung eines von der katholischen Pflege­ein­richtung unabhängigen katholischen Vereins

Die Erbeinsetzung eines Vereins, der in dieselbe hierarchische katholische Organisation wie die Pflege­ein­richtung der Erblasserin ohne Begründung eines Über- und Unter­ordnungs­verhältnis eingebunden ist, kann wirksam sein. Die Begünstigung des juristisch von der Pflege­ein­richtung unabhängigen Vereins beinhaltet weder unmittelbar noch mittelbar einen Verstoß gegen die Verbotsnormen des Hessischen Heim- und Pflegegesetzes. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröf­fent­lichtem Beschluss die Beschwerde des Sohnes der Erblasserin gegen die beabsichtigte Erbschein­ser­teilung an den Verein zurückgewiesen.

Die Erblasserin war verwitwet und hatte ein Kind. Sie lebte zuletzt in einer katholischen Alten­pfle­ge­ein­richtung in Wiesbaden. Zum Alleinerben setzte sie einen eingetragenen Verein einer katholischen Einrichtung ein. Die Betreiberin der Alten­pfle­ge­ein­richtung ist korporatives Mitglied dieses Vereines und hat sich u.a. hinsichtlich der Bestellung des Geschäfts­führers der Zustimmung des Bischofs von Limburg unterstellt. Ihr Sohn erhielt ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils. Der eingesetzte Testa­ments­voll­strecker beantragte beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins zugunsten des Vereins. Der Sohn hat das Testament angefochten und ebenfalls einen Erbschein zu seinen Gunsten beantragt. Das Nachlassgericht beabsichtigt, dem Verein einen Erbschein zu erteilen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Sohnes.

Testament verstößt nicht gegen eine Verbotsnorm des Hessischen Heim- und Pflegegesetzes

Die Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Verein sei wirksam zum Alleinerben eingesetzt worden, bestätigte das OLG die Auffassung des Nachlass­ge­richts. Das Testament verstoße nicht gegen eine Verbotsnorm des Hessischen Heim- und Pflegegesetzes. Demnach ist es Betreibern von Pflege­ein­rich­tungen u.a. untersagt, sich für die Zurver­fü­gung­s­tellung eines Platzes oder die Erbringung von Pflege­leis­tungen zusätzliche Zahlungen versprechen zu lassen (§ 6 HSBP). Mit der Regelung solle u.a. der Heimfriede geschützt werden; sie solle eine unter­schiedliche Behandlung der Bewohner als Folge finanzieller Zusatz­leis­tungen oder -versprechen verhindern. Die Regelung diene zudem dem Schutz der Testierfreiheit und solle das Ausnutzen der Hilf- oder Arglosigkeit verhindern.

Nicht Betreiberin der Alten­pfle­ge­ein­richtung eingesetzt

Die Erbeinsetzung berühre diese Zwecke hier nicht. Die Erblasserin habe mit dem Verein eine von der Betreiberin der Alten­pfle­ge­ein­richtung verschiedene juristische Person als Erbe eingesetzt. Soweit die Erblasserin den Wunsch geäußert haben soll, in einer katholischen Einrichtung betreut zu werden, die möglicherweise in der Trägerschaft des begünstigten Vereins stünde, erfülle dies nicht die Verbotsnorm. Ein nicht näher konkretisierter Wunsch sei nicht geeignet, Druck auf den Betreiber einer Einrichtung auszuüben. Die nach dem Willen der Erblasserin aus Mitteln der Treuhand­stiftung zu finanzierenden Leistungen stellten sich nicht als solche im Sinne der Verbotsnorm dar.

Auch keine unzulässige Umgehung der Verbotsnorm

Die Erbeinsetzung stelle auch keine unzulässige Umgehung der Verbotsnorm dar. Die Erbeinsetzung stelle sich weder indirekt noch mittelbar als Zuwendung an die Betreiberin der Alten­pfle­ge­ein­richtung dar, in welcher die Erblasserin zuletzt gelebt hatte. Durch die Auflage zur Verwendung ihres Vermögens in einer Treuhand­stiftung habe die Erblasserin eine Bestimmung getroffen, die gerade keine Zuwendung an die Betreiberin der Pflege­ein­richtung bewirke. Es bestehe kein tatsächlich oder rechtlicher Einfluss des Vereins auf diese Einrichtung. Allein der Umstand, dass die Betreiberin der Einrichtung korporatives Mitglied des Vereins sei, führe nicht dazu, dass die Einrichtung auch am zugewendeten Vermögen partizipiere.

Gewählte testa­men­ta­rische Gestaltung von Testierfreiheit gedeckt

Die gewählte testa­men­ta­rische Gestaltung diente zwar offensichtlich dazu, einen Verstoß gegen die Vorschriften des HSBP zu vermeiden. Die Gestaltung berühre aber nicht die Schutzzwecke des HSBP und sei damit von der Testierfreiheit gedeckt. Da der Verein keine der Verwaltung kirchlicher Organe unterstehende Einrichtung sei, sei das kanonische Recht auf den Verein nicht anwendbar. Damit bedürfe die Annahme der Erbschaft durch den Verein auch nicht der Genehmigung durch den Bischof nach dem Kirchen­ver­mö­gens­ver­wal­tungs­gesetz. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Rechts­be­schwerde zum BGH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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