Dokument-Nr. 16064
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- NJW 1985, 2138Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1985, Seite: 2138
- WuM 1984, 303Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1984, Seite: 303
- Wohnungseigentumsrecht: Beschränkung des Musizierens auf Zimmerlautstärke durch Hausordnung kommt Verbot gleichBayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss23.08.2001, 2 Z BR 96/01
- OLG Frankfurt a.M. hält Beschränkung des Klavierspielens auf 1 ½ Stunden täglich für zulässigOberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss22.08.1984, 20 W 148/84
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss29.08.1984
Bewohner einer Eigentumswohnung müssen sich Musizier-Zeit von 2 Stunden teilenHausordnung der Wohnungseigentumsanlage legte Musizier-Zeit von 2 Stunden fest
Legt die Hausordnung einer Wohnungseigentumsanlage die Zeit fürs Musizieren auf zwei Stunden fest, so müssen sich die Bewohner einer Eigentumswohnung diese Zeit teilen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob sich zwei klavierspielende Bewohner einer Eigentumswohnung die durch die Hausordnung festgelegte Musizier-Zeit von 2 Stunden teilen müssen.
Bewohner mussten sich Musizier-Zeit teilen
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. mussten sich beide Bewohner der Eigentumswohnung die erlaubte Musizier-Zeit von zwei Stunden teilen. Die täglich zulässige Klavier-Spielzeit habe sich daher für beide auf eine Stunde reduziert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW 1985, 2138/rb)
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