21.11.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 16064

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Beschluss29.08.1984Oberlandesgericht Frankfurt am Main20 W 190/84
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1985, 2138Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1985, Seite: 2138
  • WuM 1984, 303Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1984, Seite: 303
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss29.08.1984

Bewohner einer Eigen­tums­wohnung müssen sich Musizier-Zeit von 2 Stunden teilenHausordnung der Wohnungs­eigentums­anlage legte Musizier-Zeit von 2 Stunden fest

Legt die Hausordnung einer Wohnungs­eigentums­anlage die Zeit fürs Musizieren auf zwei Stunden fest, so müssen sich die Bewohner einer Eigen­tums­wohnung diese Zeit teilen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob sich zwei klavier­spielende Bewohner einer Eigentumswohnung die durch die Hausordnung festgelegte Musizier-Zeit von 2 Stunden teilen müssen.

Bewohner mussten sich Musizier-Zeit teilen

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a.M. mussten sich beide Bewohner der Eigen­tums­wohnung die erlaubte Musizier-Zeit von zwei Stunden teilen. Die täglich zulässige Klavier-Spielzeit habe sich daher für beide auf eine Stunde reduziert.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW 1985, 2138/rb)

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