21.11.2024
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Dokument-Nr. 32486

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Beschluss05.09.2022Oberlandesgericht Frankfurt am Main20 W 152/22
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss05.09.2022

Gemein­schaftswald kann als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werdenOLG hob im Beschwer­de­ver­fahren eine anders lautende Entscheidung des Grundbuchamtes auf

Ein Gemein­schaftswald ist grundbuchfähig und kann auch eigene Anteile an dem Waldgrundbesitz erwerben, stellte das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) fest und hob die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts auf.

Der Beteiligte zu 1) ist ausweislich seiner Satzung ein sogenannter Gemeinschaftswald bei Kassel im Sinne des hessischen Waldgesetzes. Bei einem Gemein­schaftswald handelt es sich um einen Privatwald, der von einer Gemeinschaft genutzt wird (§ 20 HWaldG). Mit notariellem Vertrag kaufte der Beteiligte zu 1) von den weiteren Beteiligten Mitei­gen­tums­anteile an dem streit­ge­gen­ständ­lichen Waldgrundbesitz. Hintergrund dieses Vertrages war, dass der Beteiligte zu 1) „die Anteile abgabewilliger „Miteigentümer“ „einsammeln“ und an neue „Miteigentümer“ wieder ausgeben will“. Das Amtsgericht Kassel - Grundbuchamt - lehnte die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des Beteiligten zu 1) ab. Er sei nicht grundbuchfähig.

OLG hält Gemein­schaftswald für grundbuchfähig

Auf die Beschwerde hat das Oberlan­des­gericht diesen Beschluss aufgehoben. Der Beteiligte zu 1) sei grundsätzlich grundbuchfähig, sofern es sich bei ihm tatsächlich um einen Gemein­schaftswald handele, begründete das OLG seine Entscheidung. Das Gesetz sehe ausdrücklich vor, dass ein Gemein­schaftswald unter seinem Namen Eigentum an unbeweglichen Sachen erwerben könne. Dabei handele es sich auch nicht um eine auf die Bewirtschaftung des Waldes beschränkte Teilrechts­fä­higkeit. Das OLG betont: „Viel mehr war es erklärtes Ziel des Landes­ge­setz­gebers, Zweifel hinsichtlich der Rechtsfähigkeit von Gemein­schafts­wäldern zu beseitigen und deren „Eintra­gungs­fä­higkeit im Grundbuch zu erleichtern““. Es gebe auch keine gesetzliche Regelung, die dem Gemein­schaftswald den Erwerb eigener Anteile verbiete.

Zurück­ver­weisung zwecks weiterer Prüfung

Der Sache nach habe das Amtsgericht nunmehr aufzuklären, ob der Beteiligte zu 1) tatsächlich die Voraussetzungen eines Gemein­schafts­waldes i.S.d. Gesetzes erfülle. Dies beziehe sich insbesondere auf die im Hessischen Waldgesetz vorgesehene Voraussetzung, dass das Eigentum an einer Holzung im Jahr 1881 mehreren Personen gemein­schaftlich zustand, die nicht durch ein besonderes privat­recht­liches Verhält­nis­ver­bunden waren. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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